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Die notarielle Beurkundung beim Immobilienverkauf

Fakt ist: Wer seine Immobilie veräußern will, muss sich zwangsläufig eines Notars bedienen, da nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Veräußerung von Grundstücken einer notariellen Beurkundung bedarf. Nur über einen notariellen Grundstückskaufvertrages ist die Veräußerung einer Immobilie wirksam.


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Möchten auch Sie Ihre Immobilie veräußern, so bedienen Sie sich am besten einer unserer Makler. Diese sind nämlich in allen Fragen des Kaufrechts versiert, sodass Sie letztendlich Ihre Immobilie nicht nur wirksam veräußern, sondern anschließend auch keinen Schadenersatzansprüchen Ihres Vertragspartners ausgesetzt sind. Insbesondere arbeiten unsere Makler mit kompetenten Notaren zusammen.

Notartermin inklusive Hausverkauf

Garant für Rechtssicherheit

Wenn Sie sich eines Notares bedienen, dann bedeutet das für Sie vor allem eines: Rechtssicherheit. Denn Notare kennen natürlich die Modalitäten, um den Veräußerer vor etwaigen späteren Haftungsansprüchen des Käufers zu schützen. Damit dies nicht mit Erfolg geschieht, muss die Veräußerung Ihrer Immobilie gut vorbereitet werden. Dies bedeutet, dass Sie Ihrem Vertragspartner die Möglichkeit geben müssen, vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages die Immobilie eingehend zu besichtigen.

Anlässlich dieser Besichtigung kann sich der Interessent einen kompletten Eindruck über den Zustand der Immobilie verschaffen; so ist es ihm auch möglich, etwaige Sachmängel festzustellen. Der Notar weiß, dass dann für Sie wirksam eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden kann. Dieser Haftungsausschluss für Sachmängel muss dann natürlich Gegenstand des notariellen Kaufvertrages werden.

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Notare wissen nämlich, wie eine Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen werden kann.
Zu diesem Zweck werden Sie für den jeweiligen Eigentümer in den Kaufvertrag aufnehmen, dass dem Käufer vor dem Notartermin ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, die Immobilie eingehend zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu überprüfen.

Nur für den Fall, dass etwaige Sachmängel arglistig verschwiegen werden, kann der Käufer den Verkäufer in die Haftung nehmen. Dass dies nicht geschehen kann, darauf achten bereits unsere Makler.

Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen des Verkaufs einer Immobilie sind mögliche nach Abschluss des Kaufvertrages noch anfallende Erschließungsbeiträge. Sie als Verkäufer wollen diese sicherlich nicht mehr tragen, sodass auch diesen Punkt unsere Notare für Sie wirksam und verbindlich regeln.

Solange Sie zwar noch der Eigentümer der Immobilie sind, werden Sie noch von der zuständigen Behörde veranlagt; unsere Notare sorgen jedoch dafür, dass Ihr Vertragspartner Sie insoweit von allen Kosten freizustellen hat. Regelmäßig heißt es daher in den meisten notariellen Grundstückskaufverträgen, dass bereits mit der Beurkundung das „wirtschaftliche Eigentum“ auf den Käufer übergeht, dieser somit ab diesem Tage auch alle Lasten zu tragen hat.

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Denn dies entspricht regelmäßig Ihren Interessen als Eigentümer, der nach dem Notartermin inklusive Hausverkauf sich über weitere finanzielle Belastungen keine weiteren Gedanken mehr machen will. Denn bis es letztendlich zu einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch kommt, vergeht grundsätzlich eine geraume Zeit. Meistens ist es dann noch so, dass der Käufer das Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises belasten muss. Unsere Notare wissen, wie zu Gunsten des Käufers eine Belastungsvollmacht erteilt wird, ohne dass Ihnen als Verkäufer hieraus eine persönliche Haftung droht.
 

Die Vorbereitung des Grundstückskaufvertrages

Wichtig für Sie ist es, sich rechtzeitig mit einem Notar in Verbindung zu setzen, damit die rechtlichen Aspekte des zu schließenden Kaufvertrages im Vorfeld auf eine kompetente Art und Weise besprochen und gelöst werden. Der Notar wird Sie auch darüber aufklären, welche Unterlagen Sie gegebenenfalls im Rahmen des Grundstücksverkaufs beizubringen haben.
Hierbei kann es sich unter anderem um den kompletten Lageplan mit eingezeichneten Hauptgebäuden nebst etwaiger Nebengebäuden sowie Garagen, Stellplätze usw. handeln. Beigebracht werden sollte auch die Urkunde über die wirksam erteilte Baugenehmigung des Hauses und darüber hinaus ein vollständiger Satz der Baupläne, soweit diese vorhanden sind.
Da Notare wissen, worauf es beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ankommt, werden diese ohnehin im Vorfeld des Kaufvertrages auf die Einholung eines aktuellen Grundbuchauszuges bestehen, da sich aus diesem eventuelle Belastungen des Grundstücks ergeben. Notare fragen regelmäßig auch nach dem Bestehen etwaiger Miet- oder Pachtverträge, die der Käufer übernehmen soll.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang das mögliche Vorliegen eines Energieausweises oder auch eine konkrete Aufstellung über durchgeführte Instandhaltung- oder Modernisierungsmaßnahmen. Jedenfalls wird der Notar Sie hierüber ordnungsgemäß aufklären.

VIDEO - Was Sie beim Notarvertrag unbedingt beachten sollten!

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Hausverkauf und Notar als Rundumservice für den Veräußerer

Notare begleiten Sie folglich von der Vorbereitung des Grundstückskaufvertrages über den eigentlichen Notarterminbis hin zu der Eigentumsumschreibung. Mit anderen Worten: Hausverkauf und Notar stellen für Sie einen wahren Rundumservice dar. Ihr Notar hat für alle wesentlichen Dinge alles im Blick und wird Sie rechtzeitig informieren.

Natürlich müssen Sie Ihren Notar über einige Punkte vorab aufklären. Der Notar benötigt neben wesentlichen Grundstücksdaten die weiteren Eckdaten Notartermin Visualisierungdes Vertrages wie die Höhe des Kaufpreises, des Zahlungstermins sowie den Termin zur Übergabe der Immobilie. Unsere Makler und die Notare arbeiten hier aber sehr gut zusammen und werden Sie an dieser Stelle wesentlich entlasten.

Aufgrund dieser Daten wird dann der Notar in Abstimmung mit Ihnen einen Grundstückskaufvertrag entwerfen. Beiden Vertragsparteien sind dann die Entwürfe des notariellen Kaufvertrages zuzustellen. Dies ist gesetzlich so in der Vorschrift des § 17 Absatz 2 a Ziffer 2 des Beurkundungsgesetzesvorgeschrieben, zumal dann, wenn es sich bei einem der Vertragsparteien um einen sogenannten Verbraucher handelt.

Wichtig ist dann natürlich auch für Sie, dass Sie diesen Vertragsentwurf gründlich durchlesen, um etwaige Fragen noch vor dem Termin zu Beurkundung des Vertrages zu klären. Sollten dann noch Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen sein, so steht Ihnen der Notare hierfür natürlich bereit.

Dann erfolgt der eigentliche Beurkundungstermin in den Praxisräumen des Notars. Zu diesem Termin müssen grundsätzlich sämtliche Vertragsparteien anwesend sein. Insoweit weisen die Notare die Vertragsparteien bereits im Vorfeld des Beurkundungstermins darauf hin, sich durch jeweils gültige Personaldokumente auszuweisen. Ein rechtzeitiger Hinweis erspart hier im Zweifel eine mögliche Verzögerung. Sollte eine Vertragsparteien im Termin selbst nicht erscheinen können, so kann sich diese Partei vertreten lassen.
Da den Notaren an einer zügigen Abwicklung der Grundstücksverkehrsgeschäfte gelegen ist, weisen diese darauf hin, dass der Vertreter mit einer gleichfalls notariell beurkundeten Vollmacht zum Notartermin zu erscheinen hat. Nur in diesem Fall werden die Willenserklärungen sofort wirksam, sodass keine weitere Zeit bei der Abwicklung des Vertrages verloren geht.

Die Notare lesen dann den zu beurkundeten Vertrag vor. Danach erfolgt die Unterschriftsleistung seitens beider Vertragsparteien; mit dieser Unterschriftsleistung wird der Vertrag rechtlich bindend. Alles Weitere übernimmt dann der Notar.
Dies bedeutet, dass dieser über seine Kanzlei die notwendigen behördlichen Erklärungen wie die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie u. a. einen etwaigen Verzicht der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht einholt. Letztendlich ist der Notar auch dafür zuständig, zu dem richtigen Zeitpunkt die Eigentumsumschreibung zu beantragen. Auch insoweit sichern Notare hier die Rechte der Veräußerer, denn bevor es zu einer Eigentumsumschreibung kommt, muss natürlich der Kaufpreis gezahlt worden sein.
 

Rechtzeitige und vollständige Zahlung des Kaufpreises

Wichtig ist natürlich auch, dass der Kaufpreis rechtzeitig und vollständig gezahlt wird. Die damit zusammenhängenden Probleme sind den Notaren bekannt. Auch insoweit werden Sie als Eigentümer und Veräußerer Ihres Grundstücks vollumfänglich abgesichert; dies gilt besonders für den Fall, wenn Ihr Käufer in Zahlungsverzug gerät.

Notare achten sehr genau darauf, ob und wann ein etwaiger Zahlungsverzug eingetreten ist, sodass Sie in diesem Fall wirksam und effektiv Ihre Rechte geltend machen können. Hierzu wird es grundsätzlich gar nicht kommen, da die von uns eingesetzten Makler natürlich bei jedem Kaufinteressenten eine umfangreiche Bonitätsprüfung vornehmen. Durch den notariellen Kaufvertrag werden Sie insoweit sogar doppelt abgesichert. 

Rechtliche Kompetenz im Kaufrecht

Mit Fug und Recht lässt sich sagen, dass die mit unseren Maklern zusammenarbeitenden Notare eine absolut rechtliche Kompetenz im Kaufrecht besitzen, die diese sowohl bei der Vorbereitung des notariellen Grundstückskaufvertrages, im Beurkundungstermin selbst als auch in dem abschließenden so wichtigen Vollzug des beurkundeten Vertrages aufweisen. Somit können Sie vollumfänglich dieser Kompetenz Ihr persönliches Vertrauen entgegenbringen und sich in die Obhut eines dieser Notare begeben. Letztendlich werden Sie auf diese Weise Ihre Immobilie rechtssicher veräußern, ohne im Anschluss an diese Veräußerung irgendwelchen haftungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Setzen Sie sich am besten gleich mit einem unserer versierten Makler in Verbindung.


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