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  • 21. Februar 2016

Energieverbrauchsangaben bei Immobilienanzeigen - Wer ist verantwortlich?

Das Urteil besagt, dass nun auch Makler Angaben zu den Energieverbrauchsangaben machen müssen, wenn Sie kommerzielle Immobilienanzeigen schalten


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Das neue Urteil des Oberlandesgerichtes Bamberg hat sich auf die Seite der Wohnungssuchenden gestellt und deren Rechte gestärkt. Das Gericht bestätigte in zweiter Instanz das aus dem Jahr 2015 ergangene Urteil des Landgerichts Würzburg, welches von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erwirkt wurde. So kam das Oberlandesgericht Bamberg zu der Erkenntnis, dass auch Immobilienmakler verpflichtet sind, die Energieeinsparverordnung (EnEV) bekannt zu geben, wenn Immobilienanzeigen geschaltet werden und ein Energieausweis vorliegt. Vorwiegend handelt es sich dabei um Anzeigen in kommerziellen Medien (siehe auch Az. 3 U 198/15).

"Ein Sieg für Wohnungssuchende"

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, ist über die Entscheidung des Oberlandesgerichtes erfreut. "Es ist wichtig, dass nicht nur Eigentümer, sondern auch Makler korrekte Informationen preisgeben müssen", so Resch. Schon im Jahr 2015 hat das Landgericht Würzburg eine Entscheidung getroffen, als die Deutsche Umwelthilfe vor Gericht zog (siehe http://l.duh.de/h2jxf) und forderte, dass auch Immobilienmakler - wenn Immobilien in Zeitungen beworben werden - Informationen über die Energieverordnung preisgeben müssen. Der Makler ging gegen die Entscheidung in Berufung; er vertrat die Meinung, dass die Vorschriften der EnEV nicht für ihn, sondern nur für Private galten. Doch das Gericht entschied anders. Die Vorschriften seien auch für Makler einzuhalten, nicht nur für Privatpersonen, die ihr Objekt verkaufen möchten.

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Dieselben Pflichten für den Energieausweis gelten auch für Immobilienmakler

Dieser Ansicht folgte auch das Oberlandesgericht Bamberg, sodass die Berufung des Maklers abgewiesen wurde. Liegt also ein Energienachweis vor, muss der Makler - auf Grund von Transparenz sowie Wahrung etwaiger Interessen - darauf hinweisen und die Energieeffizienzdaten bekannt geben.

Agnes Sauer, die Leiterin des Verbraucherschutzes der Deutschen Umwelthilfe, ist erfreut, dass das Oberlandesgericht der Rechtsmeinung des Landgerichtes Würzburg teilte. "Wichtig ist, dass Interessenten schon im Vorfeld wissen, welcher Energieverbrauch vorliegt. Nur so kann eine Transparenz gewahrt bleiben, sodass alle Seiten wissen, auf was sie sich schlussendlich einlassen".

Roland Demleitner, der rechtsfreundliche Vertreter der Deutschen Umwelthilfe, welche jene vor Gericht vertrat, betonte abermals, dass nun die Rechte der Verbraucher gestärkt werden würden. "Wichtig ist, dass auch Makler den § 16a EnEV einhalten und nicht glauben, andere Vorschriften befolgen zu müssen, nur weil sie keine Privatpersonen sind". 

Der Hintergrund des Energieausweises

Im Rahmen des Rechtsstreits wurde auf die Informationspflichten verwiesen, welche in der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU festgehalten wurden. Durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde die EU-Richtlinie in sogenanntes nationales Recht umgewandelt. Der Energieausweis soll in weiterer Folge ein Zeugnis für den Energieverbrauch der Immobilie darstellen. So sollen Käufer und Verkäufer davon in Kenntnis sein, welche Energiekennwerte vorliegen.

(Quelle: Deutsche Umwelthilfe)

 

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