Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffern 2.3, 2.4 gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
2.3 Objektangebot und Objektanalyse
2.4 Die Wertermittlung
Wirtschaftsgut Immobilie: Gegenstand des Seminars waren die verschiedenen Nutzungsarten sowie die Klassifizierung bestimmter Risikogruppen. Außerdem wurden Kenntnisse im Bereich der Immobilienfinanzierung und volkswirtschaftliche Besonderheiten am Immobilienmarkt vermittelt.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main
Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffern 1., 2. gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
1. Kundenberatung
2. Grundlagen des Maklergeschäfts
Beruf Immobilienmakler: Dieses Seminar setzte sich mit dem Berufsbild des Immobilienmaklers / der Immobilienmaklerin auseinander. Insbesondere wurden Zeitmanagementstrategien, Immobilienakquise sowie die Immobilienvermarktung behandelt.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main
Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffern 3.3, 3.4 gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
3.3 Wohnungseigentumsgesetz
3.4 Wohnungsvermittlungsgesetz
Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Themen waren insbesondere die Rechte und Pflichten des Eigentümers sowie der Wohnungseigentümerversammlung, die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, wesentliche Merkmale der Wohnungseigentümergemeinschaft und das Lösen praxisnaher Beispielfälle. Ein wesentliches Augenmerk wurde auf die Regelungen zu anfallenden Lasten und Kosten gelegt.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main
Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffern 3.1.4, 3.1.3 gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
3.1.4 Grundstückskaufvertragsrecht
3.1.3 Mietrecht
Vertragsrecht II: In dieser Einheit wurden weitergehende Aspekte des Vertragsrechts behandelt, insbesondere ging es um Werkverträge und Dienstverträge. Dabei wurden sowohl die theoretischen Rahmenbedingungen erarbeitet als auch ein Bezug zur Praxis geschaffen.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main
Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffer 3.1.1 gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
3.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
Vertragsrecht I: Die Maklertätigkeit geht mit vielen Vertragsabschlüssen einher und wirft zahlreiche juristische Fragestellungen auf. Aufgrund der Vielzahl von Immobilientransaktionen ist der Abschluss von Grundstückskaufverträgen besonders relevant. Hier stellt sich immer wieder die Frage, wie der Übergang von Nutzen und Lasten eigentlich geregelt ist und was aus steuerlicher Sicht beachtet werden muss. Neben der Klärung dieser Fragen wurde in dieser Fortbildung ein solides Basiswissen im Kaufrecht vermittelt und es wurden die wesentlichen Paragrafen sowie deren Anwendung im Bürgerlichen Gesetzbuch erläutert.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main
Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffern 3.2; 6.6 gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
3.2 Grundbuchrecht
6.6 Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
Grundbuchrecht (rechtliche Grundlagen): Die Maklertätigkeit ist von vielfältigen Immobilientransaktionen und somit Beurkundungsterminen begleitet. Das Grundbuchrecht als komplexes juristisches Sachgebiet, das sich mit dem Recht der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechten und dem Grundbuchwesen befasst, wurde hier thematisiert.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main
Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffer 2 gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
2 Grundlagen des Maklergeschäfts
Lebenszyklusmanagement von Immobilien: Betrachtet wurde das Lebenszyklusmanagement von Immobilien durch die einzelnen Akteure auf dem Immobilienmarkt. Vermittelt wurden die wesentlichen Merkmale der Projektinitiierung und Projektkonzeption sowie die allgemeinen Begriffe im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus. Ein wesentliches Augenmerk wurde außerdem auf die Bereiche „Building Information Modelling“ sowie Umnutzung und Sanierung gelegt.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main
Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffer 3.1.3 gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
3.1.3 Mietrecht
Mietrecht: In diesem Seminar ging es um das Mietrecht, Kündigungsmöglichkeiten, die Rechte des Mieters bei Mängeln und die Unterschiede zwischen Gewerberaummiet- und Wohnraummietverhältnissen. Ein wesentliches Augenmerk lag außerdem auf der Mietzinserhöhung bei Wohnraummietverhältnissen.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main
Fortbildung gem. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
[Ziffern 3.6; 4.1.1 gemäß MaBV Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)]
Bearbeitete Themen:
3.6 Geldwäschegesetz
4.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
Allgemeine Einführung in das Geldwäschegesetz (GWG): Anfang 2020 traten verschärfte Regelungen zum Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft. Dieses Seminar widmete sich der höchst praxisrelevanten Thematik anhand der gesetzlichen Grundlagen, des KYC-Prinzips u. v. m.
Gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) - Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme - erfolgte eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Der Teilnehmer hat die Lernzielkontrolle erfolgreich erfüllt.
Die Nachweise der Qualifizierung können auch durch Verweis - gem. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 11 Informationspflicht und Werbung - auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Übersetzt durch KERN AG, Sprachendienste, Frankfurt am Main