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Weiterbildungspflicht nach §34c GewO – für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter einfach erklärt

Wer nach §34c GewO tätig ist, unterliegt einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht. Hier erfahren Sie, wie viele Stunden vorgeschrieben sind, welche Fristen gelten, wie der Nachweis funktioniert – und was Makler sowie Wohnimmobilienverwalter konkret beachten müssen.


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Weiterbildungspflicht nach §34c GewO – was Makler und Verwalter wissen müssen

Die Weiterbildungspflicht nach §34c GewO betrifft sowohl Immobilienmakler als auch Wohnimmobilienverwalter. Sie verpflichtet Erlaubnisinhaber dazu, innerhalb eines festen Zeitraums eine bestimmte Anzahl an Weiterbildungsstunden nachzuweisen.

Seit Einführung der gesetzlichen Regelung gilt: Wer gewerblich Immobilien vermittelt oder Wohnimmobilien verwaltet, muss seine fachliche Qualifikation regelmäßig aktualisieren und dokumentieren.

Wichtig: Die Weiterbildungspflicht ergibt sich aus §34c GewO in Verbindung mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Maßgeblich sind Umfang, Zeitraum und ordnungsgemäße Dokumentation.

Wie viele Stunden sind vorgeschrieben?

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachweisen.

Die Stunden können flexibel verteilt werden, müssen jedoch inhaltlich zur jeweiligen Tätigkeit passen.

Für wen gilt die Pflicht konkret?

Betroffen sind alle Personen mit Erlaubnis nach §34c GewO, die gewerblich tätig sind.

  • Immobilienmakler
  • Wohnimmobilienverwalter
  • Geschäftsführer entsprechender Unternehmen
  • Unmittelbar beschäftigte Personen mit fachlicher Verantwortung

Wohnimmobilienverwalter finden weiterführende Informationen auch unter hausverw.de.


§34c Weiterbildungspflicht kurz erklärt

  • 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von 3 Jahren
  • Gilt für Makler und Wohnimmobilienverwalter
  • Rechtsgrundlage: §34c GewO + MaBV
  • Nachweis ist aufzubewahren und bei Anfrage vorzulegen
  • Unzureichende Dokumentation kann zu behördlichen Problemen führen

Was passiert bei fehlender Weiterbildung?

Bei fehlendem oder unzureichendem Nachweis kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen. Dies reicht von Aufforderungen zur Nachholung bis hin zu ordnungsrechtlichen Konsequenzen.

Weitere Details finden Sie unter Was passiert ohne Weiterbildung?


Häufige Fragen zur Weiterbildungspflicht nach §34c

Wann beginnt der 3-Jahres-Zeitraum?

Der Zeitraum beginnt jeweils mit dem Kalenderjahr der Erlaubniserteilung bzw. rollierend in Dreijahreszyklen. Maßgeblich ist die individuelle behördliche Praxis.

Muss ich die 20 Stunden am Stück absolvieren?

Nein. Die Weiterbildung kann flexibel verteilt werden, solange der Gesamtumfang innerhalb des Dreijahreszeitraums erreicht wird.

Wie muss der Nachweis aussehen?

Teilnahme- oder Leistungsnachweise müssen Inhalte, Zeitumfang und Person eindeutig erkennen lassen. Mehr dazu unter Nachweis gegenüber Behörde.

Gilt die Pflicht auch für angestellte Makler?

Ja, sofern sie unmittelbar an erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken und fachliche Verantwortung tragen.

Weiterbildung jetzt rechtssicher erfüllen

Sie kennen nun die Anforderungen nach §34c GewO und MaBV. Erfüllen Sie Ihre Weiterbildungspflicht strukturiert, nachvollziehbar und mit sauberem Nachweis.

Ihr Vorteil: Anerkannte Inhalte, klare Stundenangaben und ein vollständiger Nachweis für Ihre Unterlagen – vorbereitet für eine mögliche Anfrage der Behörde.

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