Am 24. Mai 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 213/21 entschieden, dass die bloße Erneuerung von Rauchwarnmeldern keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB darstellt, wenn dabei keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung erfolgt. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Vermieter und Mieter, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von Mieterhöhungen.
Hintergrund der Entscheidung
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die in den Mietwohnungen installierten Rauchwarnmelder durch neue Geräte ersetzt. Die alten Rauchwarnmelder waren funktionsfähig und entsprachen den gesetzlichen Anforderungen, jedoch waren sie aufgrund ihres Alters gegen neuere Modelle ausgetauscht worden. Der Vermieter argumentierte, dass diese Maßnahme als Modernisierung anzusehen sei und forderte eine entsprechende Mieterhöhung gemäß den §§ 559 ff. BGB.
Kern der Entscheidung
Der BGH entschied jedoch, dass die Erneuerung der Rauchwarnmelder nicht als Modernisierung im Sinne des § 555b BGB einzustufen ist, sofern mit der Maßnahme keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. § 555b BGB definiert Modernisierungsmaßnahmen als bauliche Veränderungen, die den Wohnwert nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser ermöglichen.
Im vorliegenden Fall stellte der BGH fest, dass die neuen Rauchwarnmelder keine über die Funktion der alten Geräte hinausgehende technische Verbesserungen aufwiesen. Es handelte sich lediglich um einen Austausch alter gegen neue Geräte ohne zusätzlichen Nutzen oder Verbesserung für den Mieter. Daher erfüllte diese Maßnahme nicht die Kriterien einer Modernisierung nach § 555b BGB.
Konsequenzen der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH hat mehrere wichtige Implikationen:
1. Keine Mieterhöhung aufgrund der Erneuerung**: Da die Erneuerung der Rauchwarnmelder keine Modernisierungsmaßnahme darstellt, kann der Vermieter keine Mieterhöhung gemäß den §§ 559 ff. BGB geltend machen. Vermieter dürfen also keine zusätzlichen Kosten auf die Mieter umlegen, die allein durch den Austausch der Rauchwarnmelder entstanden sind.
2. Definition der Modernisierung: Die Entscheidung schärft die Definition dessen, was als Modernisierung im mietrechtlichen Sinne gilt. Bauliche Maßnahmen müssen einen echten Mehrwert oder eine Verbesserung für den Mieter bringen, um als Modernisierung eingestuft zu werden.
3. Kostenverantwortung des Vermieters: Die Kosten für den Austausch von Rauchwarnmeldern ohne zusätzliche Verbesserungen müssen vom Vermieter getragen werden. Mieter können nicht zur Kostenübernahme herangezogen werden, wenn lediglich der bestehende Zustand erhalten oder wiederhergestellt wird.
4. Auswirkungen auf ähnliche Fälle: Diese Entscheidung könnte auch auf andere Erneuerungs- oder Austauschmaßnahmen angewendet werden, die keine technischen Verbesserungen oder Aufwertungen mit sich bringen. Vermieter müssen sorgfältig prüfen, ob eine Maßnahme tatsächlich als Modernisierung im Sinne des § 555b BGB angesehen werden kann, bevor sie eine Mieterhöhung in Betracht ziehen.Fazit
Die Entscheidung des BGH vom 24. Mai 2023 (Az. VIII ZR 213/21) stellt klar, dass die Erneuerung von Rauchwarnmeldern keine Modernisierung darstellt, wenn keine zusätzliche technische Verbesserung erfolgt. Dies bedeutet, dass Vermieter keine Mieterhöhungen aufgrund solcher Maßnahmen geltend machen können. Diese Klarstellung hilft, die Rechte der Mieter zu schützen und stellt sicher, dass nur echte Verbesserungen oder Aufwertungen zu Mieterhöhungen führen können. Vermieter müssen daher sorgfältig abwägen, welche Maßnahmen als Modernisierung gelten und welche Kosten sie selbst tragen müssen.
Foto von Nataliya Vaitkevich: https://www.pexels.com/de-de/foto/hand-smartphone-arbeiten-geschaft-8927456/