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Wäre es sinnvoll, die Erbschaft eines Hauses auszuschlagen?

Ein Haus erben klingt in Anbetracht von der entstehenden Trauer um den Verstorbenen erst einmal nach einer sehr guten Nachricht. Da die Immobilienpreise in den meisten Regionen schon seit Jahren steigen, müsste die Erbschaft eines Haus so einiges wert sein.


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Das finden Sie hier:

   Wie schnell wird der Erbe Eigentümer eines geerbten Hauses?  mehr >>
   Was passiert, wenn eine Erbengemeinschaft ein Haus erbt?  mehr >>

Doch es kann möglicherweise sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Aus diesem Grund bietet das Erbrecht nach § 1942 BGB diese Möglichkeit dazu. Dies betrifft Immobilien und auch andere Vermögensgegenstände.

Es gilt hierbei, wer sich für das Haus entscheidet und den Nachlass annimmt, übernimmt nicht nur die Immobilie, sondern auch die Verantwortung hierfür – und hierzu gehört es auch, möglicherweise vorhandene Schulden am Haus zu tilgen.

Wenn diese den Wert eines Hauses übersteigen, wäre eine Annahme des Erbes letztlich auch mit einem finanziellen Verlust verbunden. Zudem kommt hinzu, dass die Erben auch mit dem vorhandenen Privatvermögen für die Schulden des Erblassers haften.

Umgehen lässt sich dieser Vorgang jedoch nur mit einer Nachlassverwaltung, welche beim zuständigen Gericht beantragt wird. Sie empfiehlt sich dann, wenn es innerhalb der sechs Wochen Annahmefrist nicht möglich ist, die Situation der Schulden des Verstorbenen zu bestimmen.

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Dieser Schuldendienst des Erben beschränkt sich nur auf dessen Nachlass, das Privatvermögen der Erben bleibt in Sicherheit.

Auch ein erheblicher Sanierungsbedarf am Haus kann manchmal dazu führen, dass das Ausschlagen eines Hauses als Erbe unterm Strich sinnvoll ist.

Vor allem bei älteren Häusern in einem schlechten baulichen Zustand kann es deshalb sinnvoll sein, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Ein weiteres Argument für ein Ausschlagen des Erbes ist, dass beim Verschulden der Erben sich zusätzlich Nachteile ergeben, wenn diese selbst verschuldet sind oder sich zum Beispiel in einem Insolvenzverfahren befinden.

Wie schnell wird der Erbe Eigentümer eines geerbten Hauses?

Wer nun eine Immobilie geerbt hat, muss sich vor allem auch darum kümmern, dass die Eigentumsumschreibung in dem betreffenden Grundbuch erfolgt. Dies ist unter Vorlage des Testaments mit dem dazugehörigen Eröffnungsprotokoll vom Nachlassgericht oder durch Vorlegen des vorhandenen Erbscheins möglich.

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Auf diese Weise lässt sich der Eigentumsübergang unter Berücksichtigung des Grundbuchamts unzweifelhaft nachvollziehen und auch sicher dokumentieren. Der Übergang weist aus, wer eigentlich die Erben sind, und muss beim Amtsgericht immer beim letzten Domizil des Verstorbenen beantragt werden.

So sollten sich die Hinterbliebenden auch darum kümmern, die Substanz der Immobilie zu erhalten. Hierzu gehört es zum Beispiel, auch im Winter die Heizung nicht abzustellen und in regelmäßigen Abständen zu lüften.

Zudem muss sichergestellt sein, dass bei Glatteis und Schnee gestreut und auch geräumt wird. Wartungsarbeiten – zum Beispiel an Heizkesseln – müssen auch künftig durchgeführt werden.

Jene Arbeiten sind auch daher wichtig, weil es vor allem bei einer Erbengemeinschaft lange dauern kann, bis über die Verwendung der geerbten Immobilie entschieden wird.

Auch dann kann es noch eine ganz Weile dauern, bis zum Beispiel der Verkauf des Hauses erfolgt oder auch ein Mieter hierfür gefunden ist.

Was passiert, wenn eine Erbengemeinschaft ein Haus erbt?

Es kommt oftmals vor, dass ein Nachlass gleich an mehrere Hinterbliebene vererbt werden muss. Dies ergibt sich in erster Linie auch daraus, dass bestimmten Erben ein Pflichtteil zusteht.

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Es sollte zusammen mit den Erben ein Sachverständiger für die Bestimmung des Verkehrswerts berufen werden. Auf diese Weise lässt sich im Nachhinein viel Ärger vermeiden.

Daher kann auch niemand m Beteiligten sagen, dass dieser mit dem Experten und dessen Einschätzung zum Wert der Immobilie nicht einverstanden gewesen ist. Gelingt es bei dem geerbten Haus der Gemeinschaft nicht, sich im Rahmen der Auseinandersetzung über die Verwendung zu einigen, bleibt nur die Möglichkeit einer teilweisen Versteigerung.

Diese kommt in Betracht, wenn einer der Erben den Verkauf des Hauses möchte und die anderen Erben eben nicht. Er kann alsdann die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen.

Jene Lösung gilt jedoch als nachteilig, weil dann in der Regel ein geringerer Preis als bei einem freihändigen Hausverkauf erzielt wird. Eine weitere Möglichkeit ist der Verkauf eines Erbteils. Dies kann ebenfalls eine folgerichtige Alternative sein.

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