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Weiterbildung für Immobilienmakler: seit 24. Juli 2026 freiwillig

Seit dem 24. Juli 2026 besteht für Immobilienmakler keine gesetzliche Weiterbildungspflicht mehr.

Fortbildungen können weiterhin freiwillig absolviert werden. Sie dienen der fachlichen Weiterqualifizierung, halten das Praxiswissen aktuell und dokumentieren erworbene Kenntnisse durch Zertifikate.

Für Wohnimmobilienverwalter gilt die MaBV-Weiterbildungspflicht von 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterhin.


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bekannt durch:

Freiwillige Weiterbildung20 Zeitstunden · flexibel · mit Zertifikaten

Fachwissen vertiefen und flexibel weiterqualifizieren

Unsere E-Learning-Seminare unterstützen Immobilienmakler bei der freiwilligen fachlichen Weiterqualifizierung. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie die zugehörigen Zertifikate.

  • Sofort buchbar
  • Online flexibel absolvieren
  • Zertifikate inklusive
Für Immobilienmakler besteht keine gesetzliche Weiterbildungspflicht mehr.
Aktueller Rechtsstandseit 24. Juli 2026

Weiterbildung für Immobilienmakler ist jetzt freiwillig.

Für Immobilienmakler besteht keine gesetzliche Weiterbildungspflicht mehr. Fortbildungen bleiben eine sinnvolle Möglichkeit, Fachwissen aktuell zu halten, sich weiterzuqualifizieren und erworbene Kenntnisse durch Zertifikate zu dokumentieren. Für Wohnimmobilienverwalter gilt die MaBV-Weiterbildungspflicht weiterhin.

Wohnimmobilienverwalter müssen weiterhin 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren.

Aktueller Rechtsstand seit dem 24. Juli 2026

Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung wurde die zuvor bestehende gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler aufgehoben. Immobilienmakler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO müssen deshalb keine 20 Pflichtstunden innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums mehr absolvieren und hierfür keine früher vorgeschriebene Weiterbildungsdokumentation mehr führen.

Die Änderung trat am 24. Juli 2026 in Kraft. Der aktuelle Wortlaut des § 34c GewO beschränkt die regelmäßige Weiterbildungspflicht auf Wohnimmobilienverwalter.

Aktuellen § 34c GewO ansehen

Freiwillige Weiterbildung bleibt eine sinnvolle Weiterqualifizierung

Der Wegfall der gesetzlichen Pflicht ändert nichts am fachlichen Nutzen einer Weiterbildung. Immobilienrecht, Wertermittlung, Finanzierung, Energiefragen, Verbraucherschutz und digitale Vermarktung entwickeln sich laufend weiter.

Eine freiwillige Weiterbildung unterstützt Immobilienmakler dabei:

  • Fach- und Praxiswissen auf dem aktuellen Stand zu halten,
  • Beratungsqualität und Rechtssicherheit im Berufsalltag zu verbessern,
  • neue Tätigkeitsfelder und Methoden kennenzulernen,
  • erworbene Kenntnisse durch Zertifikate zu dokumentieren und
  • die eigene Qualifikation gegenüber Kunden sichtbar zu machen.

Flexible E-Learning-Seminare mit Zertifikaten

Unsere Seminarreihen können zeitunabhängig als E-Learning absolviert werden. Videoaufzeichnungen, begleitende Unterlagen und Lernerfolgskontrollen ermöglichen eine flexible fachliche Weiterqualifizierung. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie die zugehörigen Zertifikate.

Die Zertifikate dokumentieren die absolvierten Inhalte und Zeitstunden. Für Immobilienmakler stellen sie seit dem 24. Juli 2026 jedoch für Immobilienmakler freiwillige Teilnahmebescheinigungen.

Seminare und freiwillige Weiterbildungen ansehen  

Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter besteht fort

Für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO gilt die gesetzliche Weiterbildungspflicht weiterhin. Sie und die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten müssen grundsätzlich 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren.

Für diese Berufsgruppe gelten weiterhin die Anforderungen des § 15b MaBV an Inhalte, Qualität, Dokumentation und – beim begleiteten Selbststudium – die Lernerfolgskontrolle.

Informationen und Weiterbildungen für Wohnimmobilienverwalter

Einordnung älterer Veröffentlichungen

Vom 1. August 2018 bis zum 23. Juli 2026 galt die gesetzliche Weiterbildungspflicht sowohl für Immobilienmakler als auch für Wohnimmobilienverwalter. Ältere Nachrichten und Veröffentlichungen können deshalb noch den damaligen Rechtsstand beschreiben. Bei aktuellen Entscheidungen ist der seit dem 24. Juli 2026 geltende Gesetzesstand maßgeblich.

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