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  • 28. Juni 2024

BGH-Urteil: Müssen Eigentümer künftig bei Kostenänderungen immer tiefer in die Tasche greifen?

Leitsatz: Wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Kostenverteilung für eine bestimmte Instandhaltungsmaßnahme zu ändern, müssen sie nicht gleichzeitig eine Regelung für alle zukünftigen ähnlichen Fälle treffen?


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Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft hat beschlossen, die Kosten für die Reparatur von defekten Dachflächenfenstern anders zu verteilen. Statt nach dem Miteigentumsanteil zahlen jetzt nur noch die Eigentümer, in deren Wohnungen sich die Fenster befinden.

Eigentümer K, der betroffen ist, klagt gegen diesen Beschluss. Er argumentiert, dass diese neue Regelung auch für zukünftige Fensterreparaturen gelten müsse und fordert einen grundsätzlichen Beschluss.

Die Entscheidung: Der BGH entschied, dass ein einmaliger Beschluss zur Kostenänderung nicht gleichzeitig für alle zukünftigen ähnlichen Fälle gelten muss.

Der Gesetzgeber habe bewusst auf solche strikten Vorgaben verzichtet.

Jede Maßnahme müsse einzeln betrachtet und entschieden werden, wenn sie konkret ansteht.

Anmerkung: Es ist richtig, dass bei einer neuen Kostenverteilung nicht jede mögliche zukünftige Situation mit einbezogen werden kann.

Es gibt zu viele Unsicherheiten für die Zukunft. Eigentümer, die erstmalig durch einen Mehrheitsbeschluss belastet werden, sind nicht rechtlos.

Sie können bei zukünftigen ähnlichen Fällen eine Änderung der Kostenverteilung fordern. Schwierig ist jedoch die Einordnung der vom BGH angesprochenen "ähnlichen Fälle". Im aktuellen Fall betrifft die Kostenänderung die Fenster.

Die Frage ist, ob dies auch für Wohnungseingangstüren gelten soll, da es sich um ähnliche Sachverhalte handeln könnte. Der BGH meint, dass dies gerechtfertigt ist, weil das Fenster zum Gebrauch der jeweiligen Wohnung gehört, was ebenso für die Eingangstür gilt.

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