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Partnerschaft ohne Trauschein und das Ende der Beziehung - Was passiert mit der Immobilie?

Rund 3 Millionen Deutsche führen eine Partnerschaft ohne Trauschein. Das mag Vorteile, aber auch Nachteile mit sich bringen. So etwa beim Kauf einer Immobilie, aber auch beim Verkauf, wenn sich das Paar trennt.


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Gerade hier stehen die ehemaligen Partner vor juristischen Fragen und Komplexitäten, die mitunter nicht immer vorhersehbar sind. Wird die Immobilie - im Zuge der Trennung - verkauft, sollte daher ein geprüfter Immobilienmakler herangezogen werden. Jener kennt nicht nur die rechtlichen Aspekte, sondern dient oftmals als objektives Bindeglied zwischen den verhärteten Fronten.

Denn wer glaubt, dass ein "Rosenkrieg" nur bei einer Ehescheidung auftritt, irrt. Auch eine Trennung kann, wenn eine Immobilie vorhanden ist, mitunter enorme Spannungen, Streitigkeiten und Probleme mit sich bringen, an die im Vorfeld vielleicht gar nicht gedacht wurden.

Beispielweise dann, wenn Fragen auftreten, ob jetzt die Immobilie verkauft werden soll, ob einer der beiden Partner das Objekt noch nutzen möchte oder auch, wenn es um den Verkaufspreis geht. Auch hier gibt es immer wieder unterschiedliche Meinungen und Auffassungen, die am Ende für Streitigkeiten sorgen.

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Als Paar vorsorgen - der Partnerschaftsvertrag als Sicherheit

Eine Zeitreise - ein Paar, verliebt wie nie zuvor, sitzt bei ihrem gemeinsamen Bankberater und möchte gerade den Kreditvertrag für die Immobilie unterzeichnen. Nach dem Termin geht es weiter - der Kaufvertrag muss noch unterfertigt werden. Alles ist in Ordnung; es gibt keinen Grund, diese Schritte nicht zu setzen.

Eine Heirat ist und war kein Thema; das Paar möchte auch ohne Trauschein glücklich sein, ein Haus kaufen und eine Familie gründen.

Doch auch wenn alles in Ordnung ist, sollte man schon zu Beginn eine nüchterne Betrachtung an den Tag legen. Denn was passiert, wenn das Glück doch nicht für immer hält? Wer wird im Haus bleiben oder wird es, wenn die Beziehung beendet wird, verkauft?

TIPP 1

Ratsam ist, wenn schon im Vorfeld ein Partnerschaftsvertrag aufgesetzt wird, der die Rechte der Partner - bezugnehmend auf die Immobilie - regelt. Ein derartiger Vertrag regelt aber nicht nur die Immobilienbenutzung, sondern auch etwaige Unterhaltszahlungen oder auch das Teilen etwaiger (oft gemeinsam angeschaffter) Vermögensgegenstände.

Der Partnerschaftsvertrag mag zwar unromantisch wirken, hilft aber, etwaige Probleme schon im Vorfeld aus der Welt zu schaffen, noch bevor sie überhaupt auftreten können. 


Welche Faktoren sind zu berücksichtigen?

Zu beachten ist, dass ein derartiger Vertrag keinesfalls zwingend notwendig ist. Beide Partner müssen sich aber bewusst sein, dass sie eine gewisse Rechtssicherheit genießen, wenn es doch nicht "klappen" sollte.

Es werden also im Vorfeld Vorkehrungen - betreffend das Vorkaufs- oder Ankaufsrecht und Mietrecht - geschaffen, die am Ende hilfreich sein können.

Der Partnerschaftsvertrag kann formlos aufgesetzt und von den beiden Partnern unterschrieben werden. 

Handelt der Vertrag aber auch über etwaige Pflichten und Rechte, die in Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, muss jener notariell auf seine Richtigkeit überprüft und sodann beglaubigt werden.

 

Auch das Thema Tod sollte nicht ignoriert werden. Während Ehepaare auf das gesetzliche Erbrecht zurückgreifen können, gibt es bei Paaren, die keine Kinder und keinen Trauschein besitzen, den Eigentumsanteil, der an die Eltern, die Geschwister oder andere Erbberechtigte fällt, wenn einer der Partner stirbt.

Immer wieder ebnen solche Situationen Streit und Missgunst; immer wieder finden sich die Hinterbliebenen vor Gericht und klagen ihr Recht ein.

Ratsam sind Einzeltestamente, die klar und deutlich regeln, was mit der Eigentumshälfte passiert bzw. auch darüber aufklären, dass der noch im Haus befindliche Partner das gesamte Objekt erbt.

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Die Beziehung geht in die Brüche - das Kapitel Immobilienverkauf wird aufgeschlagen

Wer seine Beziehung beendet und das gemeinsame Haus verkaufen möchte, steht oft unter Zeitdruck und gibt sich in weiterer Folge auch mit einem geringeren Verkaufserlös zufrieden, weil er das Kapitel endlich abschließen möchte. Vermögenseinbußen sind daher keine Seltenheit; vor allem auch dann nicht, wenn es sich um private Notverkäufe handelt.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass im Vorfeld verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Vor allem auch, wie mit der Immobilie vorgegangen wird. Liegt ein Partnerschaftsvertrag vor, kann auf diesen zurückgegriffen werden. Hat das Paar auf ein derartiges Papier verzichtet, muss es gemeinsame Lösungen auf Fragen finden. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Die ehemaligen Partner entscheiden sich für den einvernehmlichen Verkauf des Objekts; am Ende bleibt die Frage, ob ein Makler die Immobilie verkaufen soll oder ob das Paar einen Privatverkauf bevorzugt
     
  • Einer der beiden Partner übernimmt die Immobilie und erklärt sich auch bereit, die gesamten vorhandenen Belastungen auf sich zu nehmen; in diesem Fall muss die im Haus verbleibende Seite den ausgezogenen Partner "ausbezahlen"
     
  • Bei einem Wohneigentum, welches aus mehreren Wohneinheiten besteht (etwa einem Mehrfamilienhaus), kann eine Teilungserklärung erfolgen, sodass jeder Partner ein Alleineigentum einer bestimmten Wohnung erhält
     
  • Die Teilungsversteigerung - die Partner kommen zu keiner Einigung und müssen einen dementsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen, dass das Objekt teilversteigert wird (Achtung: geringere Verkaufserlöse sind hier keine Seltenheit; jener Schritt gilt oft als letzte Lösung, wenn zwischen den Partnern keine einvernehmliche Basis gefunden werden kann)

Hausverkauf wegen Trennung
- fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an?

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist dann zu entrichten, wenn sich der Kreditnehmer für eine Finanzierung entscheidet und jene innerhalb der Zinsbindung, da die Immobilie verkauft wird, vorzeitig tilgt.

"Die Vorfälligkeitsentschädigung ist de facto nichts weiter als eine Schadenersatzleistung an die Bank."

 

Zu beachten ist, dass die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch von der Steuer abgesetzt werden kann.

 

TIPP 2

Kann das Paar jedoch dafür sorgen, dass der Kredit an den Käufer übertragen wird, fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Sie entfällt auch, wenn im Vertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung angeführt ist; ein Umstand, der jedoch im Vorfeld von einem Experten geprüft werden sollte.

Das Ende einer Beziehung stellt jedoch keinen Grund dar, dass die Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet.
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Der Verkauf durch den Makler - der objektive Dritte als Vermittler der verhärteten Fronten

Trifft das Paar eine gemeinsame Entscheidung und möchte ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, sollte es dies nicht auf eigener Faust machen, sondern einen geprüften Immobilienmakler beauftragen.

Jener kann, als objektiver Dritter, einerseits den Wert der Immobilie schätzen und andererseits auch mitunter auf eine Kartei mit potentiellen Interessenten zurückgreifen, denen er das Objekt präsentieren kann.

Wer sich für den Privatverkauf entscheidet, hat oftmals nicht die notwendige Erfahrung, muss mit einem erhöhten Zeitaufwand rechnen und ist mitunter auch fern jeglicher Realität, was vor allem die Preisvorstellung betrifft. Der private Verkauf von Paaren, die sich in einer Trennung befinden, sorgt auch immer für Konfliktpotential. Während mitunter einer der Partner das Haus für 200.000 Euro verkaufen würde, ist der andere Partner der Überzeugung, nicht unter 230.000 Euro zuzustimmen.

Hier kann ein Immobilienmakler sehr wohl als Vermittler dienen und auch realistische Preise berechnen, sodass am Ende das Objekt weder zu teuer oder zu günstig angeboten wird. Der Immobilienmakler steht auch immer wieder bei rechtlichen Fragen zur Verfügung, die ein Hausverkauf wegen Trennung mit sich bringen kann.

Schlussendlich spielt es keine Rolle, ob die Partner ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen möchten - am Ende müssen sie sich an geltende Gesetze und Bestimmungen halten, die im Zuge eines Hausverkaufs durch ein Beziehungsende eingehalten werden müssen.

Auch dann, wenn mitunter ein Partnerschaftsvertrag regelt, was mit der Immobilie passiert, sollte ein Immobilienmakler engagiert werden. Jener kann sodann auf die Vereinbarungen zurückgreifen und das Paar in weiterer Folge beim Hausverkauf unterstützen.

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