Das finden Sie hier:
Teilung der Maklerprovision ist nur anwendbar, wenn es sich käuferseitig um einen Verbraucher handelt mehr >>
Maklerkosten von der Steuer absetzen mehr >>
Exkurs: Ergänzende Regelungen zum wirksamen Abschluss des Maklervertrages mehr >>
Weiterführende Informationen: mehr >>
Nachdem der Bundesrat am 05.06.2020 dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ zugestimmt hat, tritt dieses voraussichtlich Mitte bis Ende Dezember 2020 in Kraft.
Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) stellt abschließend klar: „Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig.“
Die Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision kann in Zukunft demnach nur dann wirksam vereinbart werden, wenn der Besteller des Maklers, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe wie die andere Vertragspartei verpflichtet bleibt.
Die andere in den Kaufvertrag involvierte Partei muss ihren Anteil der Provision an den Makler erst dann zahlen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt hat.
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In Fällen, in denen der Makler beiderseitig beauftragt wurde und die Interessen beider Parteien wahrnimmt, kann er mit beiden nur eine Provision in gleicher Höhe vereinbaren.
Ziel der Regelung ist es, private Käufer von Wohnimmobilien durch eine damit verbundene Reduzierung der Kaufnebenkosten zu entlasten.
Reaktionen aus der Branche
In der bisherigen Debatte zur Neuregelung der Maklerprovision kam auch immer wieder der Gedanke auf, die Provision gänzlich auf den Besteller abzuwälzen.
Da es sich bei dem Besteller in den meisten Fällen um den Eigentümer der Immobilie handelt, hätte dies voraussichtlich weitreichende Konsequenzen für den Makler gehabt.
Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, hätten viele Verkäufer, insbesondere auch in Anbetracht der aktuellen Marktlage, den Versuch gewagt, ihre Immobilie zunächst selbst zu vermarkten.
Die kürzlich beschlossene Neuregelung stellt somit einen Kompromiss dar, der sowohl die Unterstützung des Bundesverbandes für die Immobilienwirtschaft als auch des Immobilienverbandes genossen hatte.
Insbesondere der Präsident des IVD, Jürgen Michael Schick, äußerte sich in den Grundzügen positiv zur Teilung der Maklerkosten zwischen Verkäufer und Käufer.
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So vertritt er die Ansicht, dass die Regelung dem Leitbild des Immobilienmaklers entspricht, der als Vermittler zwischen Erwerber und Veräußerer agiert. Hinzu kämen eine gesteigerte Qualität und Professionalisierung der Branche.
Ein Kritikpunkt seinerseits ist jedoch, dass jede Immobilientransaktion für sich einzigartig ist und dementsprechend auch bei der Honorierung des Maklers eine gewisse Flexibilität von Nöten sei. Diese wird auf Grund der Neuerung teilweise verloren gehen.
Teilung der Maklerprovision ist nur anwendbar, wenn es sich käuferseitig um einen Verbraucher handelt
Zu beachten ist, für welche Immobilienverkäufe die Neuregelung Anwendung findet. So gilt zum einen bereits eine klare Einschränkung auf den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern.
Gewerbeimmobilien werden somit direkt ausgeklammert. Hinzukommt, dass der Käufer der Immobilie als Verbraucher handeln muss. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich bei dem Makler um einen Unternehmer oder lediglich um einen sogenannten „Gelegenheitsmakler“ handelt.
Beide Typen sind von der neuen Vorschrift betroffen. Berücksichtigt werden muss außerdem, dass das Gesetz voraussichtlich erst Mitte bis Ende Dezember 2020 in Kraft treten wird. Somit gilt es auch nur für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.
Das bis dahin verbleibende, halbe Jahr sollte von den Maklern genutzt werden, um ihre bisherigen Handlungsweisen an die neue Gesetzesgrundlage anzupassen und gegebenenfalls bisherige Geschäftsmodelle adäquat umzustellen.
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Maklerkosten von der Steuer absetzen
Immobilienkäufer können in einigen Fällen die Maklerprovision steuerlich geltend machen. So kann, wer eine zu vermietende oder gar bereits vermietete, Immobilie kauft, die Maklerkosten sukzessive abschreiben.
Die Maklergebühr gehört in einem solchen Fall zu den Anschaffungsnebenkosten. Diese Kosten werden auf den Kaufpreis aufgerechnet und entsprechend linear abgeschrieben.
Exkurs: Ergänzende Regelungen zum wirksamen Abschluss des Maklervertrages
Ergänzend wurde außerdem beschlossen, dass ein Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung künftig der Textform bedarf.
Somit ist es nicht mehr möglich einen wirksamen Maklervertrag lediglich mit einer mündlichen Abrede zu begründen.
Weiterführende Informationen:
Überblick über die neuen Vorschriften im BGB zur Maklerprovision beim Immobilienkauf:
§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
§ 656d BGB Vereinbarung über die Maklerkosten