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Provisionsanspruch bleibt, auch wenn die Widerrufsbelehrung im Spamordner landet

Menschen mit einem E-Mail-Postfach sollten auch den Spam-Ordner regelmäßig prüfen. Makler müssen sich nicht um ihren Provisionsanspruch sorgen, wenn beim Kunden die Widerrufsbelehrung im Spam-Ordner landet. Das OLG Schleswig sah in solch einen Fall die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zustellung erfüllt.


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Ein Makler hat seine Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung ist dem Verbraucher entweder auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger auszuhändigen. In der Praxis wird die Belehrung dem Verbraucher oftmals als E-Mail-Anhang automatisch gesendet.

Landet diese im Spam-Ordner und wird sofort gelöscht, gilt sie dennoch als zugegangen. So hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil Az. 16 U 139/20 vom 07.06.2021 entschieden.

Gelöschter Spam-Ordner genügt nicht als Einwand aus

Im vorliegenden Fall hat eine Maklerin Klage erhoben. Im Internet hat sie eine Immobilie zum Preis von 249.000 Euro inseriert. Auf die Käuferprovision in Höhe von 6,25 % inkl. Umsatzsteuer des Kaufpreises wurde klar und deutlich hingewiesen. Der Beklagte erhielt per E-Mail ein Exposé, in dem ebenfalls ausdrücklich auf die Käuferprovision hingewiesen wurde.

Der Erwerber der Immobilie verweigerte die Zahlung der Provision mit der Begründung, dass die Höhe nicht angemessen sei und er wirksam den Maklervertag widerrufen habe.

Der Beklagte erhielt per E-Mail einen Link übersandt. Durch das Setzen eines Hakens an der entsprechenden Stelle hat er seine Bestätigung für den Erhalt der Widerrufsbelehrung und der AGBs gegeben.

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Somit galt das Exposé ohnehin gewiss als zugestellt, ansonsten hätte es gar nicht geöffnet werden können. Nach Erhalt des Exposé ließ sich der Kunde weitere Unterlagen zumailen.

Sodann entschied er sich für den Kauf der Immobilie. Der Käufer weigerte sich jedoch, die Maklergebühr zu begleichen. Die Maklerin erhob schließlich Klage. Der Käufer berief sich darauf, die Widerrufsbelehrung nicht erhalten zu haben.

Wahrscheinlich sei diese bei ihm im Spam-Ordner gelandet. In seinem Postfach ist eine Einstellung getroffen, die im Spam-Ordner gelandete E-Mails unverzüglich löscht.

Provisionsanspruch trotz automatisch gelöschtem Spam-Ordner

Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährte das Gericht der Klägerin einen Provisionsanspruch.

Die gesetzliche Regelung besagt: „Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Vertrags infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.“

Im vorliegenden Fall ist ohne Zweifel der Provisionsanspruch der Maklerin entstanden.

Die Klägerin hat im unbestritten zugestellten Exposé klar und deutlich auf die Käuferprovision in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises hingewiesen.

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In Kenntnis der Provisionsbestimmungen hat der Beklagte weitere Leistungen der Maklerin in Anspruch genommen, indem er unbestreitbar sich von der Maklerin die Flurkarte hat übersenden lassen. Durch schlüssiges Handeln hat er also dem Provisionsverlangen zugestimmt.

Des Weiteren führte das Gericht aus, dass der Maklervertag nicht im Nachgang wirksam hätte widerrufen werden können. Nach dem Setzen der Haken für die Zustimmung der Widerrufsbelehrung und der AGBs wurden ihm diese nachweislich zugestellt und von ihm bestätigt. Zudem wurde dem Käufer per E-Mail ein Musterwiderrufsformular übersandt.

Der Einwand, dass in seinem Postfach eine Einstellung getroffen ist, die im Spam-Ordner gelandete E-Mails sofort löscht, wurde vom Gericht nicht anerkannt.

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