Soweit bislang Besitz, Konsum und Anbau strafbar waren, konnten entsprechende Straftaten, soweit sie in oder im Umfeld einer Wohnung begangen wurden, für eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter herangezogen werden.
Das ändert sich künftig jedenfalls insoweit, als sich der Mieter in den nunmehr gesetzlich zulässigen Grenzen bewegt. Dazu: Link auf vorangegangenen Beitrag Cannabislegalisierung und die Folgen für das Mietverhältnis
Aber auch nach der Teillegalisierung kann der zulässige Konsum in der Mietwohnung, bzw. im Haus unter dem Aspekt der Störung des Hausfriedens eine Kündigung rechtfertigen. Darauf weist das Amtsgericht Brandenburg in einem aktuellen Urteil hin (AG Brandenburg, Urteil vom 30. April 2024 – 30 C 196/23 –, juris):
Eine Störung des Hausfriedens ist im Übrigen aber auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetz – KCanG – grundsätzlich dann gegeben, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsum überschritten wird, da insofern dann zumindest ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.
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Maßgeblich stellt das Gericht im Weiteren darauf ab, ob die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Das könne z.B. dann gegeben sein, wenn minderjähriger Kinder in demselben Hauseingang wohnen und im Hausflur an der Wohnungstür des Beklagten vorbeigehen müssen.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Kündigung letztlich für wirksam gehalten, weil eine Vielzahl von Störungen zusammen kamen. Zudem hatte der Vermieter die Verstöße auch sehr gut dokumentiert und im Kündigungsschreiben konkret aufgeführt.
Tipp: Wer künftig eine Kündigung auf Cannabiskonsum in der Wohnung stützen will, muss intensiver als bisher die entsprechenden Verstöße dokumentieren. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich lediglich um nicht ohne weiteres strafbare Belästigungen handelt. Anders wäre dies aber weiterhin, wenn die Wohnung nachweisbar zu unerlaubtem Handel, unerlaubtem Anbau oder als Lager „Bunkerwohnung“ genutzt wurde. In solchen Fällen ist auch künftig eine Kündigung vergleichsweise unproblematisch.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Alexander Bredereck ist eine maßgebliche Stimme in der juristischen Landschaft und mit über 25 Jahren Erfahrung ein gefragter Experte in seinem Fach (Kündigungsschutz und Vertragsrecht). Bekannt durch TV-Präsenz und einen der größten Rechtskanäle für Arbeitnehmer auf YouTube, bringt der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht seine Expertise in vielfältigen Formaten einem breiten Publikum näher. Ein Studium der Theaterwissenschaften und Publizistik runden das Profil vom „Fernsehanwalt“ stimmig ab.
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