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Was bedeutet die Coronakrise für Bauherren?

Es gibt kaum einen Bereich, den die Krise rund um das Corona Virus nicht beeinflusst. Welche Auswirkungen die weltweite Pandemie auf das Bauen hat, wird im Folgenden erörtert. Hierzu werden auch Tipps und Anregungen gegeben, damit Bauherren nicht allzu sehr eingeschränkt werden und der Hausbau optimal voranschreiten kann.


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Das finden Sie hier:

   Worauf sollte man beim Bauen in der Corona Pandemie achten?  mehr >>
   Baustopp durch Corona Krise?  mehr >>
   Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch Corona Verzögerung?  mehr >>
   Bauvorhaben wird infolge der Pandemie Krise vorzeitig fertig  mehr >>
   Corona Krise: Kreditraten können nicht bedient werden  mehr >>
Wie beeinflusst das Coronavirus die Immobilienpreise?     mehr >>

Worauf sollte man beim Bauen in der Corona Pandemie achten?

Grundsätzlich gibt es kein Berufsverbot für Bauunternehmen oder Handwerker in der Pandemie. Anders sieht es allerdings aus, wenn das Bauen faktisch verzögert würde.

Das kommt beispielsweise zum Tragen, wenn einzelne Handwerker plötzlich individuell oder in einer Gruppe von zuständigen Gesundheitsämtern unter Quarantäne gestellt worden sind. Hier kann es dann zu erheblichen Zeitverzögerungen in der Fertigstellung des Hauses kommen.

Auch unterbrochene oder verzögerte Lieferketten von Baumaterialien haben im Ergebnis zur Folge, dass das Bauen schlimmstenfalls unterbrochen werden muss, bis das Material geliefert werden kann.

Auf der Baustelle gelten die neuen Hygieneempfehlungen insbesondere zu Abständen und Masken für die Handwerker.

Dementsprechend müssen zusätzlich besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Handwerker getroffen werden, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Ergänzungen und Empfehlungen zum Arbeitsschutz kommen hierbei als Grundlage zum Tragen.

Aber nicht nur die unmittelbare Bauausführung kann von Unterbrechungen oder Stillständen infolge der Corona Krise betroffen sein.

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Oftmals werden Bauherren damit konfrontiert, dass noch behördliche Genehmigungen ausstehen. Liegt keine Baugenehmigung vor, kann das Bauunternehmen zunächst nur unter dem Vorbehalt eines eventuellen Abrisses weiterarbeiten.

Ein Auftraggeber wird ein derartiges Kosten-Risiko nicht eingehen. Letztlich arbeiten zahlreiche Bauämter derzeit nicht in voller Besetzung. Auch wird teilweise im Homeoffice gearbeitet. Letztlich sind diese Verzögerungen einzukalkulieren.

Baustopp durch Corona Krise?

Bauherren sind die Hände gebunden, wenn ein Bauunternehmen nicht weiterarbeiten kann, weil entweder Baugenehmigungen fehlen, die Belegschaft in Quarantäne geschickt wurde oder aber wichtige Materialien oder Arbeitsmittel infolge der Corona Krise nicht pünktlich geliefert werden können.

Schlimmstenfalls ruht der Bau, sodass Auftraggeber nichts dagegen unternehmen können.

Je nach Bauabschnitt sollten allerdings Sicherungsarbeiten der bereits fertiggestellten Bauabschnitte vorgenommen werden.

So kann der Bau vor Feuchtigkeit geschützt werden. Darüber hinaus sollten belassene Arbeitsmittel und Material vor Diebstahl gesichert werden. Zumindest sollten Bauherren eine Baustellenkontrolle durchführen. Bestenfalls sollte auch ein Sachverständiger miteinbezogen werden.

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Denn Arbeitsmittel können vom Bauunternehmen beispielsweise nicht rechtzeitig gesichert werden, wenn sich die Belegschaft in angeordneter Quarantäne befindet und diese wichtigen Maßnahmen faktisch gar nicht ergreifen kann.

Beim Feuchtigkeitsschutz können auch beispielsweise nicht abgeschlossene und nicht fertiggestellte Mauerbereiche mit einer Schutzfolie abgedeckt werden.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch Corona Verzögerung?

Eine Bauverzögerung, weil die Baustelle aufgrund der Auswirkungen der Pandemie ruhen musste, kann für den Bauherrn nicht nur ärgerlich sein. Vielmehr kann es auch zu höheren Kosten infolge des vorübergehenden Baustopps kommen.

Fraglich ist dann, wer für den Schaden aufkommen muss, wenn durch die Bauverzögerung finanzielle Schäden beim Auftraggeber entstehen. Denkbar ist beispielsweise, dass der Auftraggeber seine Mietwohnung bereits gekündigt hat und termingerecht ausziehen musste.

Auch vorübergehende Hotelkosten des obdachlosen Bauherrn summieren sich schnell. Darüber hinaus können Kosten entstehen, wenn der Hausrat gleichzeitig anderweitig eingelagert werden muss.

Hier kommt es letztlich auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem bauausführenden Unternehmen an. Zumeist wird auch ein Verschulden für die Bauverzögerung vorausgesetzt.

Im Hinblick auf eine Pandemie dürfte hier allerdings kein Verschulden zu bejahen sein. Eine weltweite Pandemie mit ihren erheblichen Auswirkungen wird zumeist als höhere Gewalt eingeordnet.

Den Schaden trägt damit der Auftraggeber. Somit dürfte ein Bauunternehmen nicht haftbar gemacht werden können, wenn es infolge der Pandemie zu Verzögerungen kommt, die auf dem Lahmlegen des öffentlichen Lebens durch das Corona Virus fußen.

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Bauvorhaben wird infolge der Pandemie Krise vorzeitig fertig

Bauherren könnten allerdings in der Corona Krise auch mit der Fallkonstellation konfrontiert werden, dass ihr Haus weit vor geplantem Fertigstellungsdatum einzugsbereit ist.

Gerade in der Pandemie hat sich herausgestellt, dass zahlreiche Bauunternehmer bestrebt sind, die Baustellen schneller übergeben zu können, damit es eben nicht zu Verzögerungen kommt und sie ihr Geld auch schnell erhalten.

Eine verfrühte Anberaumung eines Übergabetermins ist für einen Auftraggeber allerdings nicht verpflichtend. Insbesondere sollten keine übereilten Termine zur Übergabe wahrgenommen werden.

Die Bauübergabe ist für den Bauherrn immer rechtsverbindlich, sodass der Bau zuvor auf eine fehlerfreie Ausführung durch einen Sachverständigen überprüft werden sollte.

Eine vorzeitige Übergabe des Hauses kann im Nachhinein zu Beweisschwierigkeiten führen, sollten sich Baumängel zeigen.

Ein Umzug in das neue Haus ist möglich, wenn die regional festgelegten und aktuellen Corona Beschränkungen eingehalten werden, die sich beispielsweise auf den Mindestabstand und das Masketragen und das Händewaschen beziehen.

Dies gilt auch dann, wenn die vorherige Wohnung noch termingerecht geräumt werden muss.

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Corona Krise: Kreditraten können nicht bedient werden

Infolge der wirtschaftlichen Lage durch die Auswirkungen der Pandemie hat die Bundesregierung entsprechende Mittel freigesetzt, die auch für Bauherren interessant sind und eine Hilfe in der Virus Krise bedeuten.

So können Eigentümer ihre Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen stunden lassen. Dies gilt für einen Zeitraum von drei Monaten und solle eine Abmilderung der Folgen der Pandemie bewirken.

Nach den drei Monaten müssen die aufgeschobenen Zahlungen allerdings sofort und in einer Zahlung beglichen werden.

Erlassen wurde hierzu ein Sondergesetz. Es bezieht sich auf die Finanzierungsverträge mit der Hausbank.

Die Regelungen des Sondergesetzes gelten allerdings nicht für andere Forderungen von beispielsweise Bauunternehmern, Architekten, Handwerkern und weiteren Dienstleistern.

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