Das finden Sie hier:
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Keine Kontaktdaten = Rückzahlung mehr >>
Kompliziertes Widerrufsrecht mehr >>
Was sagt das Gesetz? mehr >>
Was die Urteile bedeuten mehr >>
Was war geschehen?
Im besagten Fall wurde von dem Makler eine Doppelhaushälfte beworben. Das Inserat fand sich auf dem Web-Portal Immoblienscout24.
In der Anzeige war eine Widerrufsbelehrung zu lesen, welche laut gerichtlicher Wertung als fehlerhaft gilt.
Ein Interessent meldete sich. Er stellte eine Anfrage auf weitere Informationen zur Immobilie, statt Informationen bekam er jedoch eine weitere Widerrufsbelehrung.
Widerrufsbelehrung ohne Kontaktdaten
Die Problematik war Folgende: Die Widerrufsbelehrungen enthielten weder Telefon-, noch Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Maklers.
Damit ein eventueller Widerruf verschickt werden kann, müssen diese Daten jedoch angegeben werden, sofern der Makler diese Kontaktkanäle besitzt. Aus verschiedenen Berichterstattungen wurde deutlich, dass der Makler über diese Kommunikationskanäle verfügt.
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Keine Kontaktdaten = Rückzahlung
Das Landgericht Traustein verurteilte den Makler mit der Rückzahlung der Provision, der folgend in Berufung ging.
Es kam zur Entscheidung vor dem Oberlandesgericht München, welche die Berufung abweisen wollte. Laut dem OLG München hat das LG Traustein korrekt entschieden. Hinzu merkte das Gericht noch etwas an.
Es stellte sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung des Maklers und die vom Web-Portal Immobilienscout24 voneinander abwichen. Damit ergab es eine Irritation für den Kunden und die Belehrung galt als fehlerhaft.
Am Ende musste der Immobilienmakler das Urteil akzeptieren und er zog die Berufung zurück.
Kompliziertes Widerrufsrecht
Es zeigt sich in diesem Fall, wie komplex das Widerrufsrecht sein kann. Wird es zu kurz gehalten, läuft ein Makler Gefahr des Vorwurfs, den Kunden nicht ausreichend über seine Widerrufsmöglichkeit informiert zu haben.
In diesem Fall startet die Widerrufsfrist erst gar nicht. Folgend kann der Kunde lange nach Vertragsabschluss immer noch den Vertrag widerrufen. Gibt es hingegen zu viele gegensätzliche Informationen, kann es auf das Gleiche hinauslaufen.
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Was sagt das Gesetz?
Nach § 356 Abs. 3 BGB muss ein Immobilienmakler seinen Kunden ausreichend und unmissverständlich über das Widerrufsrecht informieren.
Bei mangelnder oder falsch zu verstehender Information verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage, welche mit korrekten und klaren Angaben nur 2 Wochen beträgt. Gültig ist das selbst dann, wenn es zur Umsetzung der Dienstleistung gekommen ist.
In diesem Fall steht dem Makler seine Courtage nicht zu. Wurde sie bereits gezahlt, muss er sie samt Zinsen an den Kunden zurückzahlen.
Hat der Makler das Provisionsanrecht vertraglich beim Verkauf festgelegt, ändert sich hieran nichts. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg festgelegt.
Was die Urteile bedeuten
Mit den Gerichtsurteilen wurde verdeutlicht, dass viele Immobilienmakler Probleme mit der Widerrufsbelehrung haben.
Einige informieren ihre Kunden gar nicht oder kaum verständlich. Verbraucher können daraus einen Nutzen ziehen. Sie brauchen die Courtage nicht zu zahlen oder bekommen sie zurück. Zur Überprüfung kann ein spezialisierter Anwalt beauftragt werden.