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Provision gespart wegen fehlender Widerrufsbelehrung beim Verkauf einer Immobilie

Ein neues BGH Urteil sorgt nun dafür, dass sich wesentliche Änderungen bei der Arbeit von und mit Maklern im Immobilienbereich ergeben könnten.


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Dieses besagt nun nämlich, dass ein Auftrag an einen Immobilienmakler unwirksam ist, sofern sich dieser automatisch verlängert hat und es sich um einen Einzelauftrag gehandelt hat. Dies wurde mündlich am BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 40/19 verhandelt. In Kürze wird dieses Urteil auch schriftlich abgelegt und wird dann wohl Folgen für den Berufszweig und die Branche an sich haben.

Der Fall im Detail

In der zuvor genannten Verhandlung ging es um eine Besitzerin einer Eigentumswohnung, die diese veräußern wollte. Sie hatte sich die Immobilienmakler der Sparkasse zur Hilfe genommen und mit diesen einen Alleinauftrag für die Vermakelung abgeschlossen.

Dieser Auftrag besagte, dass die Sparkasse, die Immobilie als einziger Makler anbieten darf und die Laufzeit betrug 6 Monate. Diese Laufzeit verlängert sich laut Auftrag immer wieder um jeweils 3 Monate, sofern der Auftrag nicht gekündigt wird.

Nachdem nun die Laufzeit von 6 Monaten abgelaufen war, wurde die Wohnung nicht von der Sparkasse verkauft, die Besitzerin hat die Vereinbarung aber auch nicht gekündigt. Sie beauftragte trotzdem einen anderen Makler, der sich nun um den Verkauf der Wohnung kümmern sollte. Dieser konnte die Wohnung auch erfolgreich vermitteln. Nun wollten sowohl der Makler, der die Wohnung im Endeffekt verkauft hat, als auch die Sparkasse eine Provision von der Besitzerin einfordern.

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Die Besitzerin entschied sich gegen die Rechnung über die Provision für die Sparkasse zu klagen. Im ersten Schritt entschied das zuständige Oberlandesgericht schon, dass die Regeln zur Kündigung des Alleinauftrages der Sparkasse nicht zulässig sind, da diese die Eigentümerin der Immobilie benachteiligt haben.

Nun wurde der Fall noch einmal vor dem BGH verhandelt und auch die Richter hier, haben während der mündlichen Verhandlung bereits deutlich gemacht, dass sie die Ansicht des Oberlandesgericht teilen und diesen Fall ähnlich bewerten. Außerdem wurde noch darauf hingewiesen, dass die Klausel zu der automatischen Verlängerung des Auftrages in den Allgemeinen Bedingungen nicht deutlich genug untergebracht war.

Das finale Urteil wurde noch nicht verfasst, dennoch ist derzeit stark davon auszugehen, dass hier der Verbraucherschutz überwiegt und die Meinung des Oberlandesgerichtes unterstützt wird. Denn es gab in diesem Bereich schon früher einige Verhandlungen in denen man Verträge mit Maklern als unwirksam erklärt hatte, wenn die Kunden nicht oder nur sehr schlecht über das mögliche Widerrufsrecht informiert wurden.

Vorteile für die Verbraucher

Wer also in letzer Zeit eine Immobilie unter der zu Hilfenahme eines Maklers ge- oder verkauft hat, kann nun prüfen, ob er unter den genannten Gesichtspunkten die gezahlte Provision zurück verlangen kann.

Hierzu kann auch die Interessengemeinschaft Widerruf, die Verbrauchern eine kostenfreie Prüfung ihres jeweiligen Falles anbietet mit einbezogen werden. Man hat hier die Möglichkeit durch die genaue Angabe seines Fall und die Einreichung der verschiedenen Unterlagen, heraus zu bekommen, ob der Makler gegen gültiges Recht verstoßen hat.

Ein genauer Blick auf den letzten Maklervertrag lohnt sich also. Denn es gibt immer wieder ungültige Klauseln in den Aufträge der Makler, die vor den Gerichten landen.

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