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Das Imageproblem der Immobilienmakler

Kaum ein anderer Beruf hat derart große Imageprobleme wie der Beruf des Immobilienmaklers. Mehr als 60 Prozent der deutschen Makler kämpfen regelmäßig mit ihnen.


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Die Hauptgründe hierfür sehen sie selber bei der mangelnden Zugangsbeschränkung zu dem Beruf. Außerdem scheint die eigentliche Arbeitsleistung für die meisten Kunden nahezu unsichtbar zu sein. 

Voraussetzungen zum Immobilienmakler

Wer sich in Deutschland für den Beruf des Immobilienmaklers entscheidet, muss nur wenige Einstiegshürden nehmen. Formell reichen ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Gewerbeanmeldung aus. Das bedeutet: in Deutschland darf jeder junge Erwachsene als Immobilienmakler tätig werden.

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Einschränkungen gelten nur bei einem laufenden Insolvenzverfahren, bei Steuerschulden oder bei einer Listung im Schuldnerverzeichnis. Theoretisch bedeutet das, dass jeder, der über ein Mindestmaß an Bonität verfügt, mit der Vermittlung von Häusern, Wohnungen und Grundstücken anfangen kann.

Wer als Immobilienmakler erfolgreich sein möchte, hat es jedoch weit schwieriger. Nach dem erfolgreichen Schulabschluss führt der Weg des Maklers meist über eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann oder zum Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswesen.

Anschließend ist ein Studium der Immobilienwirtschaft oder zum Betriebswirt für Immobilen-Management empfehlenswert. Die Aufnahme eines Fernstudiums zum geprüften Immobilienmakler oder Immobilienfachwirt ist ebenfalls denkbar.

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Eine weitere wichtige Voraussetzung, um erfolgreich als Immobilienmakler zu arbeiten, ist die anhaltende Bereitschaft zur Weiterbildung. Die Industrie- und Handelskammern halten beispielsweise besondere Angebote für Makler bereit, damit diese ihr Wissen über Steuer- und Baurecht aktuell halten. Zudem können Immobilienmakler ein Zertifikat nach der Maklernorm DIN EN 15733 erlangen. Diese Norm definiert unter anderem die erforderlichen Verhaltensregeln, die fachliche Mindestqualifikation sowie die wesentlichen Informationspflichten von Immobilienmaklern.

Quereinsteiger haben jedoch ebenfalls die Möglichkeit, als Makler Fuß zu fassen. Eine kaufmännische Ausbildung ist hier zwar von Vorteil, jedoch lange keine Bedingung.

Darum herrschen Vorurteile

Das Imageproblem der Immobilienmakler kommt nicht von ungefähr. In Deutschland gibt es rund 15.000 Marker und 12.000 Maklerfirmen. Gut die Hälfte aller Mietswohnungen wurden von einem Makler vermittelt, vor Ende Mai 2015 trugen zumeist die Mieter die Provision, obwohl selbst das theoretisch hätte ausgehandelt werden können.

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Entsprechend groß sind die Vorurteile aus der Bevölkerung: Warum sollte der Suchende auch für eine Vermittlung durch einen Dritten zahlen, den der Vermieter beauftragt hat? Besonders ärgerlich, wenn die Wohnung nur kurz besichtigt und sonst keine weitere Leistung vom Makler erbracht wurde. Trotzdem wurden die Mieter regelmäßig zur Kasse gebeten.

Regeländerung: Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip bezeichnet eine Neureglung der Provision für Immobilienmakler. Es wurde im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes umgesetzt, das am 01. Oktober 2014 von Bundeskabinett beschlossen und am 27. März 2015 gebilligt wurde. Nach Artikel 4 trat das Gesetzt am 01. Juni 2015 in Kraft. 

Vor Inkrafttreten des Bestellerprinzips war es Vermietern möglich, die Kosten der von ihnen beauftragten Makler auf den zukünftigen Mieter zu übertragen, selbst wenn dieser gar keine Leistung des Maklers in Anspruch genommen hatte. Vor allem in Ballungsräumen und beliebten Wohngebieten entstand so das Problem, dass die Nachfrage das Angebot überstieg. Vermieter beauftragten in diesem Fall einen Makler mit der Suche nach einem geeigneten Mieter – und übertrugen ihm die Kosten. 

Mit der Einführung des Bestellerprinzip ist es Vermietern zukünftig untersagt, eine Maklerprovision vom Wohnungssuchenden zu verlangen. Einzige Ausnahme: Der Immobilienmakler wurde ausdrücklich vom Suchenden bestellt, mit dem ein Mietvertrag am Ende auch zustande kommt. So muss zukünftig nur derjenige die Kosten tragen, der den Makler beauftragt hat.

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Lob und Kritik am neuen System

Kritik

Natürlich wurde die Neureglung seit Datum ihrer Bekanntgabe stark von Immobilienmaklern und deren Berufsverbänden kritisiert. So rief zum Beispiel der Bundesverband für Immobilienwirtschaft seine Mitglieder zu einem Streik auf, was jedoch nur Spott von verschiedenste Seiten erntete. Hauptgrund für die Kritik ist, dass der Verband die Meinung vertritt, dass ein Makler mit der Schaltung eines Inserates lediglich Werbung für das Objekt betreibe.

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Dabei stützt er sich auf eine aus dem alten Maklerrecht spammende Rechtsprechung des Bundegerichtshofs, bei dem diese Art wer Werbung eine „invitado ad offerendum“, also eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes darstelle. Der Berufsverband beharrt darauf, dass der Suchende so zum Auftraggeber des Maklers werde, denn er beauftrage ihn damit, sein Angebot an den Vermieter weiter zu leiten.

Ernstzunehmendere Kritik hingegen lässt Vermutungen laut werden, nach denen die neue Regelung Auswirkungen auf die Qualität der Arbeit Immobilienmakler habe. So muss ein Wohnungssuchender, der den Makler von sich aus beauftragt, die vermittelte Wohnung nur dann bezahlen, wenn sie sich nicht schon vorher im Portfolio des Maklers befunden hat. Andernfalls muss der Eigentümer zahlen, da er den Makler zuerst beauftragt hat. Kritiker befürchten aus diesem Grund, dass Maklern somit der Anreiz geboten wird, Mietern nur noch solche Wohnungen zu zeigen, die auch neu für sie selber sind, statt das Hauptaugenmerk auf die Eignung der Wohnung zu legen.
 

Lob

Trotz der teilweise berechtigten Kritik am Bestellerprinzip gibt es auch Immobilienmakler, die ein positives Fazit aus der Änderung ziehen können. Der befürchtete Einbruch an Aufträgen blieb aus und langfristig werden sowohl Kunden als auch Makler von der Neuregelung profitieren.

Trotz der anfänglichen Befürchtungen, dass in Zukunft deutlich weniger Maklerleistungen in Anspruch genommen werden, blickt der Immobilienverband Deutschland positiv in die Zukunft. Eine massive Veränderung des Maklerberufs ist möglich, doch am Ende wird sich stets die Qualität durchsetzen.


Schwarze Schafe gibt es überall

Nach Inkrafttreten des Bestellerprinzips sehen sich viele Makler dazu gezwungen, mühsam mit den Wohnungseigentümern abzurechnen. Ganze 84 Prozent aller Arbeitnehmer in dieser Branche klagen über sinkende Einnahmen, jeder dritte muss sogar mit der Hälfte seines normalen Gewinns auskommen. Daher wird vor allem in den viel besiedelten Gebieten tief in die Trickkiste gegriffen. Von dem angedrohten Bußgeld bei Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz, dass bis zu 25.000 Euro kosten kann, lassen sich noch lange nicht alle Makler abschrecken. Und weil die Menschen bei Wohnungsnot froh sind, überhaupt ein anständiges Dach über dem Kopf zu haben, nehmen sie diese ungerechtmäßigten Aufschläge hin.

Der fingierte Suchauftrag

Der beliebteste Trick der Makler ist der fingierte Suchauftrag. Wer sich dabei beispielsweise telefonisch auf ein Wohnungsinserat meldet, wird vom Makler darüber informiert, dass die Wohnung gerade frisch vermietet wurde. Stattdessen hat er aber eine andere Wohnung im Angebot, für die jedoch ein Suchauftrag unterschieben werden muss. So wird der interessierte Mieter schnell zum Besteller des Maklers und ist provisionspflichtig – obwohl der Immobilienmakler die Wohnung bereits im Portfolio hatte.
 

Besichtigungs- und Bearbeitungsgebühren

Bei Maklern ebenfalls sehr beliebt: Bearbeitungs- oder Besichtigungsgebühren. Sie berechnen beispielsweise 9,99 Euro für eine Wohnungsbesichtigung, Zahlung per PayPal ist kein Problem. Rückfragen hingegen sind nur über eine kostenpflichtige Telefonnummer möglich. Findige Makler können so bei 420 vermieteten Wohnungen und durchschnittlich je fünf Interessenten bis zu 21.000 Euro extra verdienen. Ulrich Roperz vom Deutschen Mieterbund hält dieses Vorgehen für illegal. 
 

Gegen illegales Vorgehen wehren

Mietexperten und sogar Politiker sprechen angesichts der Makler-Tricks von Betrug. Betroffene sollten jedoch keine Angst haben und notfalls vor Gericht ziehen und klagen. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Es sei sogar möglich, Verträge zu unterschreiben, die unrechtmäßig eine Courtage verlangen, so Mieterbundexperte Ropertz. "Sie stehen rechtlich immer auf der sicheren Seite." Zudem habe man im Anschluss drei Jahre Zeit, sein Geld vom Makler zurückzufordern.

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