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Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler - Was ist genau zu tun?

Seit dem 1. August 2018 sind Immobilienmakler und Immobilienverwalter nach dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler“ dazu verpflichtet, sich innerhalb von 3 Jahren 20 Stunden fortzubilden.


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Das finden Sie hier:

   Der zeitliche Umfang der Weiterbildungspflicht sowie die Verteilung der 20 Stunden innerhalb dieses Zeitraumes  mehr >>
   Wann beginnt die Weiterbildungspflicht nach § 15b Abs. 4 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)?  mehr >>
   Nachweis der entsprechenden Weiterbildung gegenüber der dafür zuständigen Behörde  mehr >>
   Die Anforderung an den Inhalt, die Organisation sowie die Art der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen  mehr >>

Dieses Gesetz ist im § 34c Abs. 2a GewO (Gewerbeordnung) festgelegt. Die Pflicht zur Weiterbildung hat ab dem Stichtag 1. August 2018 begonnen. Zusätzlich müssen Immobilienverwalter seit dem 1. August 2018 eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit abschließen.

Der zeitliche Umfang der Weiterbildungspflicht sowie die Verteilung der 20 Stunden innerhalb dieses Zeitraumes

Gewerbetreibende Personen die über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler und nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, sind verpflichtet, für diese beiden Tätigkeitsfelder sich jeweils im Umfang von 20 Stunden fort- und weiterzubilden (das bedeutet dann, wenn beide Tätigkeiten gleichzeitig von einem Gewerbetreibenden ausgeübt werden, eine solche Weiterbildung dann insgesamt 40 Stunden beträgt).

Eine solche Vorgabe gilt auch für die Beschäftigten, die bei den oben erwähnten Geschäftsgegenstände, über die eine Erlaubnis vorliegt, unmittelbar tätig sind und dort selbst eng dabei mitwirken.

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Wie in § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO beschrieben, muss dieses Weiterbildungspflicht innerhalb von einem Zeitraum von 3 Jahren in einem Umfang von 20 Stunden (bei gleichzeitiger Ausübung beider Tätigkeiten dann insgesamt 40 Stunden) umgesetzt werden.

Dabei bleibt dann die zeitliche Verteilung innerhalb des oben erwähnten Weiterbildungszeitraumes von 3 Jahren den davon betroffenen Personen selbst überlassen. Hier können alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr durchgeführt oder die 20 Stunden können auch über einen Zeitraum von 3 Jahren verteilt werden.

Dabei ist eine Aufteilung der 20 Stunden Weiterbildung auf mehrere Personen nicht erlaubt. Diejenigen Personen (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Beschäftigte, die damit unmittelbar zu tun haben, gesetzlicher Vertreter juristischer Personen) müssen die kompletten 20 Stunden Weiterbildungsmaßnahmen in einer Person durchführen.

Dies ist auch bei der im § 34c Abs. 2a Satz 2 GewO aufgeführten Delegation nicht möglich.

Wenn die gewerbetreibende Person der Weiterbildungspflicht sowohl für den Wohnimmobilienverwalter als auch für den Immobilienmakler unterliegt und somit 40 Stunden absolvieren muss, können die beiden Weiterbildungsverpflichtungen auf 2 verschiedene und unterschiedliche Personen aufgeteilt werden.

Hier erfolgt dies dann im Rahmen der oben erwähnten Delegation der Weiterbildungspflicht.

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Wann beginnt die Weiterbildungspflicht nach § 15b Abs. 4 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)?

Für gewerbetreibende Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalter und deren zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche einen Abschluss als Immobilienkauffrau/Immobilienkaufmann oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfte Immobilienfachwirtin/ Geprüfter Immobilienfachwirt erworben haben, beträgt die Zeitpunkt ab dem die Weiterbildungspflicht beginnt 3 Jahre nach dem entsprechenden Zeitpunkt.

Nachdem der Abschluss erworben worden ist. Damit dann diese zeitliche Befreiung auch genehmigt wird, ist dafür der entsprechende Abschluss bei der zuständigen Behörde bei deren Nachfrage vorzulegen (gesetzlich geregelt in § 29 Abs. 1 GewO).

Nachweis der entsprechenden Weiterbildung gegenüber der dafür zuständigen Behörde

Eine regelmäßige Vorlage der Nachweise über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der dafür zuständigen Behörde gibt es nicht.

Der Behörde ist es jedoch nach § 15 B Abs.3 MaBV erlaubt, dass die Gewerbetreibenden eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vergangen 3 Kalenderjahren zu verlangen und diese von diesen Personen abgegeben werden muss. Dabei kann diese Erklärung auch in elektronischer Form eingereicht werden.

Die Anforderung an den Inhalt, die Organisation sowie die Art der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen

Eine solche Weiterbildung kann in Form von klassischen Weiterbildungsseminaren mit Hilfe von externen Anbietern, in Form eines von Webinaren und ähnlichen Formen begleiteten Selbststudiums oder auch in Form von betriebsinternen Maßnahmen (Seminare im Haus der Gewerbetreibenden) durchgeführt werden.

Solche betriebsinternen Maßnahmen müssen den Anforderungen der in der Anlage 2 der MaBV festgehaltenen Vorgehensweise entsprechen. Das bedeutet, hier muss eine entsprechende Organisation sowie Planung vorhanden sein.

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Wenn hier nur Gespräche mit dem Gewerbetreibenden und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stattfinden, die dann beim Mittagessen oder Kaffetrinken durchgeführt und als Seminare deklariert werden, erfolgt hier keine Anerkennung.

Wenn die Weiterbildung in einem begleitenden Selbststudium stattfindet, muss nach § 15 Abs. 1 Satz 4 MaBV eine nachweisbare Erfolgskontrolle der erlernten Inhalte durch den Anbieter einer solchen Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.

Nur das reine Lesen von Fachliteratur wird als Weiterbildung hier nicht anerkannt.

Die genauen Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen muss sich an den in der Anlage 1 zu § 15 b Absatz 1 der MaBV aufgeführten Anforderungen ausrichten.

Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass innerhalb des Weiterbildungszeitraumes die absolvierten Maßnahmen zur Weiterbildung alle Sachgebiete umfassen.

Zu den Weiterbildungsmaßnahmen gehören beispielsweise die Themenfelder Beratung der Kunden, die Grundlagen des Maklergeschäfts,das Wettbewerbsrecht, Rechtliche Grundlagen, der Verbraucherschutz, Grundlagen für Immobilien und Steuern sowie die Grundlagen der Finanzierung.

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