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Sind Haustiere in Mietwohnungen erlaubt? Darauf müssen Sie als Tierbesitzer achten!

Darf man Hunde oder Katzen in einer Wohnung zur Miete halten und wann darf die Haltung dieser Tiere verboten werden?


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Für die meisten Menschen ist ihr vierbeiniger Begleiter so viel mehr, als nur ein Haustier und daher ist es ganz verständlich, dass diese auch in der Wohnung oder dem Haus, in dem man zusammen lebt, willkommen sein sollten. Das ist allerdings vor allem bei angemieteten Wohnobjekten nicht immer der Fall.

Viele Hausbesitzer haben die Befürchtung, dass sich andere Mieter durch die Tiere gestört fühlen könnten, da diese laut sind und manchmal auch Dreck im Stiegenhaus hinterlassen. Wenn man mit einem oder auch mehreren Tieren umzieht, kann es daher immer wieder schwierig werden, ein geeignetes Mitobjekt zu finden, in dem der Hausbesitzer die Haltung von Tieren erlaubt.

Auch wenn mittlerweile per richterlichen Beschluss festgelegt wurde, dass ein Vermieter nicht das Recht hat Katzen Hunde oder andere Tiere generell und ohne wirklich triftigen Grund zu verbieten, sieht die Realität leider häufig anders aus. Bei uns erfahren Sie nun alle wichtigen Fakten zur Tierhaltung in Wohnungen beziehungsweise Häusern zur Miete und auch worauf Sie unbedingt achten müssen, bevor Sie als Tierbesitzer einen neuen Mitvertrag unterzeichnen. 

 

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Mit Kleintier in einer Wohnung? In den meisten Fällen gar kein Problem

Natürlich gilt bei der Frage „Sind Tiere in Mietwohnungen erlaubt“ zunächst zu beachten, dass Tier nicht immer gleich Tier ist. Je nachdem, ob Sie mit einem Goldfisch, einem Hund oder doch einer Königskobra einziehen möchten, hat der Hausbesitzer mehr oder weniger Mitspracherecht bei der Wahl seines Mieters und dessen potentiellen Mitbewohner.

So ist auch zu erklären, warum es kein Gesetz gibt, dass die Haltung von Haustieren in Mietobjekten allgemein und eindeutig festlegt. Als Kleintierbesitzer hat man meist allerdings wenige Probleme wenn es darum geht, ein neues Heim für Haus und Herrchen zu finden. Egal ob Meerschweinchen, Wellensittich, Kaninchen oder Goldfisch, diese Tiere können ohne Probleme in der neuen Wohnung miteinziehen. Bei Kleintieren gibt es auch absolut keine rechtliche Grundlage, um die Haltung dieser in seinem Wohnobjekt zu verbieten, da sie weder Lärm, noch jeglichen Schmutz im Stiegenhaus verursachen oder für andere Bewohner des Miethauses gefährlich werden könnten. 

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Es gibt hierbei allerdings einige Ausnahmen, wenn es um die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen geht: Besitzen Sie eine Ratte und möchten diese mit in die neue Wohnung nehmen, kann Ihnen die Haltung dieser verboten werden, da sich viele Menschen vor diesen ekeln und die Lebensqualität anderer Mitbewohner im Haus somit eingeschränkt werden kann. 
Bei der Haltung von Frettchen kann Ihnen Ihr neuer Wohnungsvermieter ebenfalls einen Strich durch die Rechnung machen, da diese nicht nur sehr viel Verschmutzung im Wohnraum verursachen können, sondern meist auch für eine ziemlich starke Geruchsbelästigung sorgen.

Des Weiteren kann sich die Suche nach einer neuen Wohnung für Besitzer von Ziervögeln sehr schwierig gestalten, da diese unglaublich laut sein können und es somit möglich ist, dass die Vögel angrenzende Nachbarn stören. Vor allem Ruhestörungen in der Nacht sind ein wichtiger Grund, damit Ihr Hausbesitzer Ihnen die Haltung der Tiere verbieten kann.

Die wichtigste Frage: darf man Hunde oder Katzen in einer Wohnung zur Miete halten und wann darf die Haltung dieser Tiere verboten werden?

Hunde und Katzen gehören mit Abstand zu den liebsten Tieren der Menschen und daher ist es ganz logisch, dass sich viele die Frage stellen, ob man die besten Freunde des Menschen in einem Mitobjekt halten darf beziehungsweise auf welche Dinge man dabei achten muss. Auch hier gilt zunächst, dass der Wohnungsbesitzer die Anschaffung eines Hundes oder einer Katze nicht von Anfang an und ohne ersichtlichen Grund verbieten darf.

Das wurde bereits im März 2013 durch ein Gerichtsurteil am Bundesgerichtshof deutschlandweit festgelegt. Das heißt ebenfalls, dass ein Vermieter eine derartige Klausel nicht im Mietvertrag haben darf und falls das doch der Fall sein sollte, ist diese ungültig. Allerdings bedeutet das im Normallfall noch lange nicht, dass ein Mieter das Recht hat, jeden Hund und jede Katze die er möchte, in seiner Wohnung zu halten, ohne dabei auf das Wohl der Tiere, der Nachbarn oder auch des Hausbesitzer Rücksicht nehmen zu müssen. 

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Es muss daher immer im Vorhinein abgeklärt werden, auf wen die Tierhaltung direkten Einfluss hat und in wieweit dieser Schritt positive beziehungsweise negative Einflüsse auf die beteiligten Personen hat. Hierbei spielt vor allem die vom Mieter gewünschte Rasse des Tieres und somit die Gefährlichkeit beziehungsweise auch die Größe von diesem eine entscheidende Rolle. Um das Problem als Mieter möglichst unkompliziert und höflich zu lösen, sollten Sie einfach auf den Besitzer des Hauses zugehen und diesen darüber in Kenntnis setzen, dass Sie sich gerne ein Haustier zulegen möchten und um welche Rasse es sich dabei handeln soll. So ersparen Sie sich nicht nur eine Menge Ärger, sondern wissen auch gleich, ob das Zusammenleben mit einem Tier in dem Haus möglich ist. 

Außergewöhnliche Tiere in Mietwohnungen- was, wenn es gefährlich wird? 

Wenn Sie besonders abenteuerlustig sind und mit dem Gedanken spielen, sich eine Vogelspinne, ein Reptil, einen Kampfhunde oder vielleicht auch eine Gift- oder Würgeschlange zuzulegen, haben Sie als Mieter die Pflicht, den Besitzer des Wohnhauses darüber in Kenntnis zu setzen und ihn um Erlaubnis zu fragen. Tun Sie das nicht, kann Ihr Mietvertrag nicht nur sofort und fristlos gekündigt werden, sondern es kann auch passieren, dass es zu einer Strafverfolgung kommt, da Sie andere Bewohner wissentlich in Gefahr gebracht haben könnten.

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Zudem brauchen Sie eine eigene Haltererlaubnis des Landesstrafgesetztes, wenn Sie ein solch ungewöhnliches Haustier bei sich einziehen lassen möchten. 
Aber auch hier gibt es wiederum eine Ausnahme: wenn Sie sich eine Schlange zulegen, die weder giftig noch auf andere Art und Weise gefährlich ist, können Sie diese ohne Weiters in Ihrer Wohnung halten. Auch hier kann der Hausbesitzer die Haltung eines solchen Tieres nur verbieten, wenn es dafür auch einen richtigen Grund gibt. 

So steht’s im Mietvertrag – auf diese Wortlaute sollten Sie als Tierbesitzer achten 

Finden Sie in Ihrem Mitvertrag den Wortlaut „Haustiere erlaubt“, so bedeutet das, dass Sie keine Zustimmung brauchen, um ungefährliche Tiere wie Fische, Katzen und sogar Hauschweine ohne weiteres halten zu können, bei gefährlichen Tieren, die Menschen schaden könnten, müssen Sie allerdings dennoch um Erlaubnis fragen.

Steht im Vertrag „Hund und Katze nur mit Zustimmung des Vermieters“ muss man die Zustimmung des Hausbesitzers einholen, um sich ein Tier anschaffen zu dürfen, dass so groß wie eine Katze beziehungsweise größer ist. Bei einer negativen Antwort muss der Besitzer des Wohnhauses aber ebenfalls triftige Gründe nennen. 

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Finden Sie hingegen den Satz“ Haustiere verboten“ im Mietvertrag, können Sie dagegen rechtliche Schritte einleiten, denn das ist nicht zulässig.

Steht im Mietvertrag nichts zu diesem Thema, gilt wiederum die allgemeine Regelung, dass Sie bei gefährlichen und sehr großen Tieren die Erlaubnis Ihres Hausbesitzers einholen sollten. 
Der Besitzer eines Wohnhauses hat aber auch immer das Recht, ein „ja“, dass er zu einem bestimmten Tier gegeben hat wieder zurückzunehmen, wenn sich dieses nicht entsprechend benimmt und mit seinem Verhalten andere Bewohner stört, beziehungsweise gefährdet. Allerdings müssen auch hier wiederum wirklich überzeugende Gründe vorliegen, warum das Tier das Zusammenleben der Mieter negativ beeinflusst und daher ausziehen muss. 

Wenn Sie all diese Tipps und Tricks bei Ihrer Wohnungssuche mit tierischem Anhang beachten, werden Sie bestimmt bald das richtige Wohnobjekt finden, in dem nicht nur Sie sich wohlfühlen, sondern all Ihre Familienmitglieder, egal ob zweibeinig oder vierbeinig glücklich sind. Im Zweifelsfall ist es aber immer noch die beste Lösung, das direkte Gespräch mit Ihrem zukünftigen Hausherren beziehungsweise Ihrer Vermieterin zu suchen und so den Grundstein für ein harmonisches und vielleicht sogar freundschaftliches Verhältnis zu legen.

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