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Minderung der Miete – Defekte Heizung

Es handelt sich um eine schreckliche Vorstellung. Die Heizung fällt aus, der Heizkörper erwärmt sich kein bisschen und das im Winter.


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Der Mieter sollte in diesem Fall so verfahren, dass er zunächst den Vermieter über die Tatsache informiert. Daraufhin kann man dann eine Minderung der Miete durchsetzen. Im Folgenden wird erläutert, wie man dabei vorzugehen hat. 

Allgemeine Informationen zur Minderung der Miete bei einem Heizungsausfall

Bei einer nicht funktionsfähigen Heizung muss zuerst der Mieter aktiv werden. Er unterrichtet den Vermieter über den Zustand. Sollte die Wohnung durch diesen Umstand unzumutbar kalt werden, so kann eine Minderung der Miete durchgesetzt werden. Denn normalerweise ist eine funktionsfähige Heizung ein fester Bestandteil einer Wohnung, die ein normales Leben ermöglichen soll.

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Kommt es nun zu dem Fall, dass der Heizkörper kalt bleibt oder andauernd überhitzt, dann beeinträchtigt dies die Tauglichkeit des Gebrauchs der Wohnung. Der Mieter der entsprechenden Wohnung ist in der Pflicht ein paar wichtige Vorgaben zu erledigen, bevor er den Anspruch auf das Recht einer Minderung der Mieter durchsetzen kann.

Vorgehensweise – Defekte Heizung

Sobald ein Heizkörper oder mehrere defekt sind, sei es in Form von kalt bleiben oder überhitzen, muss der Mieter den Vermieter so schnell wie nur möglich über den Zustand informieren. Er ist nämlich in der Zuständigkeit die anfallenden Kosten zu erstatten sowie die Reparaturleistung zu erbringen oder in die Wege leiten. Laut Juristen muss ein Vermieter ohne Verzug auf diese Information reagieren und die notwendigen Dinge realisieren. 
Doch es ist Vorsicht geboten, wenn der Vermieter einen Nachweis erbringen kann, dass die Heizung aufgrund einer Schuld des Mieters defekt ist.

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Daraufhin kann der Vermieter dann die Kosten der Reparaturleistung dem Mieter in Rechnung stellen. Eventuell übernimmt dies jedoch die Haftpflichtversicherung. Das hängt allerdings von der Höhe der Kosten und der Summe der Deckung ab. Weiterhin spielt es eine Rolle, ob eine Mitversicherung besteht.

Wie soll man sich aber nun verhalten, wenn der Vermieter nicht zu erreichen ist oder die Probleme des Mieters gar nicht beachtet. Laut der Empfehlung eines Rechtsanwaltes, macht es Sinn eine Frist zu setzen. Diese muss angemessen sein, denn es gibt kein Gesetz, welches diese regelt. Allgemein wird eine drei- oder viertägige Frist als angemessen gesehen und akzeptiert. Nun vergeht diese Frist und es tut sich vonseiten des Vermieters nichts. Der Mieter könnte sich dafür entscheiden, ein Unternehmen zu beauftragen, welches den Mangel beseitigt. Die anfallenden Kosten können daraufhin vom Vermieter zurückgefordert werden.

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Falls es danach zu einem zivilrechtlichen Streitfall kommt, dann sollte man einen Beweis anbringen können, dass die Heizung tatsächlich defekt gewesen ist. Dazu kann ein umfassendes Protokoll mit Zeitangaben und Temperaturangaben sehr hilfreich sein. Weiterhin können Zeugen aussagen und den Fall bestätigen. Meist fertigen Heizungsinstallateure Protokolle an. So kann man ebenfalls nachweisen, ob der Heizkörper defekt war. Diese kann nach Möglichkeit auch die defekten Teile aufheben. Diese dienen dann ebenfalls als Beweiszweck. Eine Rechtfertigung gibt es jedoch ausschließlich für Maßnahmen im Notfall und keinen kompletten Austausch der gesamten Anlage.

Minderung – Defekte Heizungsanlage und kalte Wohnung

Normalerweise liegen die Temperaturen in einer Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius. Das nennt man Zimmertemperatur. In Fluren ist es akzeptabel, wenn diese auf 15 Grad Celsius fällt und während der Nacht kann sie in jedem Raum auf 18 Grad Celsius fallen. Im Winter, wenn die Heizung ausgefallen ist, fällt sie jedoch relativ schnell. Sollten die allgemeingültigen Mindesttemperaturen über einen Zeitraum von mindestens drei Tagen nicht erreich werden, dann handelt es sich dabei um einen Mietmangel. Liegt nun eine defekte Heizung vor, so besitzt der Mieter so gut wie in jedem Fall ein Recht auf die Minderung der Miete. Dies gilt jedoch erst, sobald der Vermieter darüber informiert wurde. Die Höhe der Minderung der Miete wird in jedem einzelnen Fall bestimmt. Sie hängt von den vorliegenden Umständen ab.

Die Höhe der Kürzung der Miete bei einem akuten Mangel der Lebensqualität wird nicht gesetzlich geregelt. Es kommt zum größten Teil auf die Temperaturverhältnisse innerhalb der Wohnung an, wie stark die Minderung ausfallen kann. Normalerweise handelt es sich dabei zwischen 5 bis 40 Prozent. Betrachtet man folgendes Fallbeispiel, dann wird deutlich, wie dass zu verstehen ist. Angenommen es ist Winter und die Heizung fällt aus. Die Wohnung wird kalt und die Temperatur liegt durchschnittlich bei 18 Grad Celsius. Dann kann der Mieter die Miete lediglich um einen kleinen Betrag kürzen. Nun liegt die durchschnittliche Temperatur der Wohnung bei 15 Grad Celsius. Verständlicherweise kann man die Miete nun um einen höheren Betrag mindern. Auf eine Tabelle aus dem Internet, sollte man sich jedoch nicht berufen, wenn man sich dafür entscheidet eine Mietminderung vorzunehmen. Es handelt sich dabei nämlich um Spekulationen. Bei einer Mietminderung geht man folgendermaßen vor. Unabhängig von der Höhe, kann der Mieter sie in Anteilen von der kompletten monatlichen Miete abziehen. Dies beinhaltet dann auch die Betriebskosten. Logischerweise ist dies nur für die Tage möglich, an denen die Heizung auch defekt gewesen ist.

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