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Schönheitsreparaturen - wann Sie als Mieter ran müssen

Wer in eine neue Wohnung zieht, der möchte sich gleich von Anfang an wie zuhause fühlen. Doch mit Mangeln, Schäden und Co. ist die Stimmung schnell verflogen. In diesem Zusammenhang wird immer wieder von sogenannten Schönheitsreparaturen gesprochen. Doch wer genau ist dafür bei einem Auszug verantwortlich? Ist es der Mieter oder doch der Vermieter? Oder sind es am Ende beide?


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Was genau sind Schönheitsreparaturen und welche nicht?

Wer noch nie etwas über das Thema "Schönheitsreparaturen" im Zusammenhang mit einer Wohnung gehört hat, sollte sich spätestens bei der Suche danach informieren.

Kurz und knapp wird beim deutschen Mietrecht von dekorativen Arbeiten gesprochen, welche innerhalb der Wohnung stattfinden.

Am Schluss soll damit das äußere Erscheinungsbild aufgebessert werden, sodass neue Mieter eher einziehen wollen. Klassiker dabei ist das Streichen der Wände. Ebenfalls dazu zählen folgende Punkte:

  • Tapezieren
  • Streichen von Türen
  • Streichen von Fensterrahmen
  • Streichen von Heizungen sowie Rohren
  • Kalken der Wände und Decken

Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang immer wieder Verwechslungen. Denn manche Aspekte zählen nicht in die Schönheitsreparaturen.

Oft werden diese mit Instandhaltungsmaßnahmen verwechselt. Sie lassen sich jedoch nicht einfach auf den Mieter übertragen. Zu diesen Punkten zählen zum Beispiel:

  • Erneuerung von Holzteilen
  • Arbeiten mit Glas
  • Renovierung des Treppenhauses
  • Abschleifen / Versiegeln von Parkettboden
  • Erneuerung von Türschlössern
  • Sockel- und Fußleisten streichen
  • Außenanstrich bei Fenstern und Türen
  • Reparaturen an Elektronik / Leitungen
  • usw.

Natürlich gibt es immer ein paar Ausnahmen. Die gelten dann, wenn der Mieter bestimmte Gegenstände beschädigt oder der Verschließ am Ende zu hoch ausfällt.

Die Rechnung für solche Reparaturen werden meistens über die Kaution nach dem Auszug abgerechnet.

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Wer ist für die Schönheitsreparaturen zuständig?

Mindestens genauso wichtig bei den Schönheitsreparaturen ist die Frage nach der Zuständigkeit.

Wer genau ist dafür verantwortlich? Wie oben bereits angesprochen, hängt vieles vom Mietvertrag und dem Eigenverschulden ab. Grundsätzlich aber ist der Vermieter dafür verantwortlich.

Geregelt wurden diese im 535 BGB. Darin wird ebenso der Mieter zusätzlich gestärkt. Dort steht unter anderem, dass vertragsgemäße Gebrauchsspuren nicht übernommen werden müssen. Eine Übertragung der Kosten ist nur in zwei Fällen möglich:

1. Fall:

-> Mieter muss die Wohnung frisch vom Vermieter übernommen haben

2. Fall:

-> Mieter hat bei einer unrenovierten Wohnung vom Vermieter einen angemessenen finanziellen Ausgleich

Sämtliche Schönheitsreparaturen können außerdem im Mietvertrag in einer Renovierungsklausel festgelegt werden. Wann diese wirksam wird, zeigt der nächste Artikel.

Ab wann ist die Renovierungsklausel im Vertrag wirksam / unwirksam?

Renovierungsklauseln sind eine wichtige Angelegenheit und sollten keinesfalls unterschätzt werden.

Außerdem kommt es ganz auf die Situation an. Manchmal ist die Klausel wirksam und manchmal unwirksam. Wirksam ist sie meist dann, wenn die frisch renovierte Wohnung direkt an einen Mieter übergeben wird. Selbst bei einer finanziell abgegoltenen Abnutzung hat der Vermieter die Möglichkeit die Klausel zu übertragen.

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Allerdings gibt es immer wieder Fälle, in denen die Klausel im Vertrag unwirksam wird. Vermieter sowie Mieter sollten den Mietvertrag genau prüfen, da nicht alle Renovierungsklauseln im Mietvertrag wirksam sind. Dazu zählen unter anderem:

  • die sogenannte Quotenabgeltungsklausel
  • starre Renovierungsfristen
  • Verpflichtung, beim Auszug gründlich zu renovieren
  • Vorschriften in welcher Farbe die Wohnung gestrichen wird

Tipps für Mieter und Vermieter

In den vergangenen Jahren gab es nicht selten Streit zwischen Mieter und Vermieter. Beide Parteien können schnell die Übersicht verlieren.

Um solche Probleme vermeiden zu können, befinden sich im Folgenden Tipps & Tricks für beide Personengruppen. Neulinge aber auch erfahrene Personen sollten sich diese Punkte unbedingt näher ansehen.

Mieter

Mieter sollten vor allem eines machen - ihren Mietvertragüberprüfen. Dort steht auch drinnen, wer später für die sogenannten Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.

Sollte nichts über dieses Thema dokumentiert sein, dann ist der Vermieter dafür verantwortlich.

Interessant wird es spätestens bei Klauseln, wenn es um Renovierungen geht. Hier muss vor allem die Formulierung überprüft werden. Sind es eher starre Klauseln oder flexible?

Hinweise können Begriffe wie "exakt nach drei Jahren" und ähnliches sein. Bei den Wörtern "grundsätzlich" oder "erforderlich" haben die Betroffenen deutlich mehr Spielraum.

Bei Unsicherheiten wird stets empfohlen den Vertrag von einem Experten prüfen zu lassen.

Vermieter

Beim Thema Streit zwischen Mieter und Vermieter taucht am häufigsten das Thema Schönheitsreparaturen auf. Auch Vermieter können hier schnell in die Falle tappen. Musterbriefe sind dabei ein Weg zur Absicherung.

Wenn die Klausel nicht wirksam wird, kann der Vermieter unterschiedlich vorgehen. Bei ungültigen bzw. starren Klauseln hat der Vermieter die Möglichkeit Schadensbegrenzung zu betreiben. Bei Sonderfällen lässt sich jedoch Einspruch erheben. Das könnte sein bei:

-> starkes Rauchen hat für Verfärbung für Wände und Decken gesorgt
-> Mieter darf Wände nach eigenem Geschmack gestalten

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Welche Rechte haben Vermieter bei Verweigerung?

Wenn sich der Mieter trotz Rechtmäßigkeit der Forderung weigert, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, verstößt das gegen den Vertrag.

Durch die Vertragsverletzung hat der Vermieter das Recht zu klagen und eine letzte Frist zu setzen. Handwerkerarbeiten sollten vom Vermieter immer genauestens dokumentiert werden, sodass das Geld bei der Kautionsabrechnung wieder zurückgeholt werden kann.

Fazit

Der Einzug in eine neue Wohnung ist mit viel Freude verbunden. Jedoch sollten Mieter ihren Mietvertrag genau durchlesen.

Spätestens beim Auszug könnte das Thema Schönheitsreparaturen von Bedeutung werden. Generell wird empfohlen die Wohnung im besten Zustand zurückzulassen.

Grobe Schäden müssen meistens direkt vom Mieter übernommen werden. Normalerweise ist der Vermieter für diese Kosten verantwortlich, auch wenn nichts im Vertrag steht.

Trotzdem gibt es je nach Situation Ausnahmen wie viel Rauchen oder bestimmte Klauseln. Darauf sollten beide Parteien unbedingt achten.

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