Das finden Sie hier:
Dürfen Freunde und Verwandte beim Umzug helfen? mehr >>
Arbeiten Umzugsunternehmen während der Corona-Pandemie? mehr >>
Wie kann die Gefahr, sich während des Umzugs anzustecken, verringert werden? mehr >>
Können geplante Umzüge storniert oder verschoben werden? mehr >>
Wie sieht es mit der Buchung eines Leihwagens aus? mehr >>
Wie kann ich das Sonderkündigungsrecht geltend machen, wenn die Meldämter überlastet sind? mehr >>
Dürfen Freunde und Verwandte helfen? Arbeiten Umzugsunternehmen während des Lockdowns? Hier erfahren Sie, welche Regeln während der Corona-Pandemie bei einem Umzug gelten.
Darf ich während der Corona-Pandemie umziehen?
Die derzeitigen Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus bedeuten tiefe Einschnitte in die Freiheiten der Bürger nicht nur in Deutschland, sondern auf der ganzen Welt. Das öffentlichen Leben liegt durch den Lockdown quasi brach.
Dennoch sind Umzüge im gesamten Bundesgebiet generell erlaubt, jedoch gelten auch hier Einschränkungen.
So ist Personen, die sich in Quarantäne befinden, ein Umzug untersagt, außer das Gesundheitsamt stimmt einem Wohnungswechsel ausdrücklich zu. Zudem gibt es klare Regelungen, was die Umzugshelfer betrifft.
Dürfen Freunde und Verwandte beim Umzug helfen?
Ein Umzug lässt sich ohne helfende Hände kaum bewältigen. Doch welche Regelungen gelten für Umzugshelfer? Generell gilt, dass ein Umzug nur mit Profis durchgeführt werden darf, allerdings gibt es Ausnahmen.
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So dürfen in Nordrhein-Westfalen laut der Internetseite der Landesregierung bei privaten Umzügen während der Pandemie Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder und Geschwister sowie Ehepartner, Lebenspartner und im Haushalt lebende Personen helfen.
Der Mindestabstand muss aber auf jeden Fall eingehalten werden, wie die Stadt Essen betont. Zudem dürfen die Umzugshelfer nicht gemeinsam in einem Auto fahren.
Auch die Stadt Berlin erlaubt private Umzüge mit nahen Verwandten und Menschen aus dem eigenen Haushalt. Freunde als Umzugshelfer sind nicht erlaubt.
Arbeiten Umzugsunternehmen während der Corona-Pandemie?
Auch während des Lockdowns führen Speditionen weiterhin Umzüge durch. Doch auch für diese gelten strenge Sicherheitsmaßnahmen, um Mitarbeiter und Kunden vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.
Die Hygiene-Auflagen bedeuten für die Umzugsunternehmen einen erheblichen Mehraufwand, wodurch dem Kunden höhere Kosten entstehen können, die bei Vertragsabschluss nicht immer absehbar waren.
Zudem besteht die Möglichkeit einer Verzögerung sowie einer längeren Dauer des Umzugs.
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Wie kann die Gefahr, sich während des Umzugs mit COVID19 anzustecken, verringert werden?
Wie bei allen Menschenansammlungen ist auch das Ansteckungsrisiko bei einem Umzug hoch. Zur Vermeidung einer Infektion ist der Mindestabstand von 1,5 m unbedingt einzuhalten.
Auch sollten Sie einen Mund-Nasen-Schutz tragen, damit Sie Ihre Helfer vor einer möglichen Ansteckung schützen. Zusätzlich sind die Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen und die Nies- und Hustenetikette unbedingt einzuhalten.
Sorgen Sie für eine gute Belüftung der Räumlichkeiten, denn dadurch wird das Infektionsrisiko deutlich verringert.
Eine gründliche Reinigung von Oberflächen wie Türklinken und Wasserhähnen mindert dad Risiko einer Schmierinfektion.
Können geplante Umzüge storniert oder verschoben werden?
Da ein Umzug vertraglich festgelegt wird, sollten Sie in die AGB schauen. Es herrscht während der Corona-Pandemie kein Arbeitsverbot, weshalb die meisten Umzüge planmäßig durchgeführt werden können.
Ist der Kunde oder eine Kontaktperson infiziert oder in Quarantäne, kann ein Umzug verschoben werden. Auch ein Wohnortwechsel in ein Hochinzidenzgebiet kann ein triftiger Grund sein.
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Wie sieht es mit der Buchung eines Leihwagens aus?
Es besteht zur Zeit kein Mangel an Leihwagen, und sämtliche Stationen sind auch während des Lockdowns wie gewohnt geöffnet. Die Fahrzeuge werden vom Autovermieter regelmäßig desinfiziert.
Wie kann ich das Sonderkündigungsrecht geltend machen, wenn die Meldämter überlastet sind?
Nach einem Wohnungswechsel müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen ummelden. Sie bekommen dann vom Einwohnermeldeamt eine Meldebestätigung, mit der Sie Ihr Sonderkündigungsrecht bei Ihrem Telefon- und Internetanbieter geltend machen können.
Doch zur Zeit sind die Ämter oft geschlossen oder überlastet. Daher ist eine Meldebestätigung nicht zwingend notwendig.
Die Vorlage des neuen Mietvertrages sowie die Kündigung des alten Vertrages reichen als Nachweis für den Wohnungswechsel aus.