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  • 06. Mai 2021

Neuerungen rund um den Energieausweis

Ab dem 01.05.2021 kommen so manche Neuerungen auf Eigentümer, die ein Haus verkaufen oder eine Wohnung neu vermieten möchten, zu. So müssen diese ihren Energieausweis erneuern lassen, wenn dieser zehn Jahre oder gar älter ist. Künftig muss die Höhe der Treibhausgasemissionen in den Ausweis aufgenommen werden.


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bekannt durch:

Das finden Sie hier:

   Angabe der CO2 – Emissionen im Energieausweis  mehr >>
   Makler künftig auch von der Energieausweispflicht betroffen  mehr >>
   Fotoeinreichung durch Eigentümer beim Verbrauchsausweis  mehr >>
   Welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Auflage?  mehr >>
Wie der Energieausweis beim Hausverkauf punktet:     mehr >>

Aber Achtung: Die Neuerung ist auch für Hausverwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Immobilienmakler und Immobilienmaklerinnen höchst relevant. Grundlage der Neuerungen stellt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) dar.

Dieses ist zum 01.11.2020 in Kraft getreten und löst damit, nach Ablauf der Übergangsfrist, ab dem 30.04.2021 die Vorschriften für Energieausweise der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab. Soll ein beheiztes und dauerhaft genutztes Gebäude verkauft, neu vermietet oder verpachtet werden, müssen der Ausweis oder eine entsprechende Kopie vorgelegt werden. 

Wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einer Hausverwaltung betreut, so ist die Hausverwaltung dazu verpflichtet, einen entsprechenden Energieausweis zu beantragen. An den damit einhergehenden Kosten werden alle Eigentümer der Immobilie beteiligt. 

Auch Immobilienmakler und Immobilienmaklerinnen müssen sich künftig an diese Regel halten.

Aufatmen können Eigentümer von Gebäuden mit Nutzflächen von unter 50 Quadratmetern sowie Eigentümer, die ihr Gebäude selbst nutzen und keinen Verkauf oder eine neue Vermietung planen, denn diese Personengruppe ist von der Neuregelung nicht betroffen und braucht somit auch keinen neuen Ausweis.

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Das gilt ab Mai 2021:

Angabe der CO2 – Emissionen im Energieausweis

Die bisher geltende Regelung, dass die Treibhausgas – Emissionen nicht im Energieausweis aufgeführt werden mussten wird ab Mai hinfällig. Was bleibt ist weiterhin die Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis. Ist die Wahl getroffen, gilt diese Entscheidung für einen Zehnjahreszeitraum.

Jedoch sind nun auch bei Verbrauchsausweisen Immobilieneigentümer ab Mai dazu verpflichtet, detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilie zu machen.

Makler künftig auch von der Energieausweispflicht betroffen

Künftig müssen auch Makler bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorlegen.

Fotoeinreichung durch Eigentümer beim Verbrauchsausweis

Künftig können die Aussteller der Verbrauchsausweise eine Bewertung auch durch die Vorlage von Fotos vornehmen, die der Eigentümer zur Verfügung stellt, wenn diese dazu geeignet sind, passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. Bisher war nur eine Prüfung vor Ort zulässig.

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Zu beachten gilt es, dass die Eigentümer die Daten für den Energieausweis bereitstellen, auch für deren Richtigkeit verantwortlich sind. Die Aussteller der Ausweise müssen diese wiederum mit gebotener Sorgfalt prüfen und dürfen diese im Anschluss ausschließlich dann verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht.

Welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Auflage?

Auch künftig ändert sich nichts an denen durch die novellierte EnEV 2014 geltenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

Diese Pflicht gilt für Inserate auf Internetseiten, die kostenpflichtig sind sowie für Zeitungsinserate. Dabei müssen folgende Kenndaten aus dem Energieausweis deutlich werden: Baujahr, Energieeffizienzklasse, Energieträger, Art des Energieausweises und Angabe des Endenergiebedarfs.

In Fällen, in denen der Eigentümer einen Energieausweis vorweisen kann, der nach dem 01.05.2014 ausgestellt wurde, sind keine angaben zum Energiebedarf, zum Energieträger und zum Energieverbrauch zu machen. Verstöße gegen die Pflicht können seit Mai 2015 mit einem Bußgeld von bis zu 15.000€ geahndet werden.

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