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Darf der Mieter einfach neu tapezieren?

Wenn man eine Wohnung oder ein Haus mietet, kann es mit der Zeit durchaus vorkommen, dass man die Räumlichkeiten optisch etwas verändern möchte. Doch darf man als Mieter einfach die Wände neu tapezieren oder bedarf es dabei dem Einverständnis des Vermieters?


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   Geringfügige Eingriffe als vertragsgemäßer Gebrauch  mehr >>
   Der Zustand der Wohnung bei der Wohnungsübergabe  mehr >>
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Der vertragsgemäße Gebrauch

Grundsätzlich werden die Tapeten, die sich beim Mietbeginn an den Wänden der Wohnung befinden, an den Mieter mitvermietet.

Die Pflichten des Vermieters ergeben sich aus § 535 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchers (BGB). Demnach ist er verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, sie einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand zu erhalten.

Allerdings muss der Vermieter nich den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter dulden. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter den Mieter in einem solchen Fall abmahnen und bei Fortführen des vertragswidirgen Gebrauches auf Unterlassung klagen.

Geringfügige Eingriffe als vertragsgemäßer Gebrauch

Die Frage ist nun, ob das Tapezieren der Wände als ein vertragswidriger Gebrauch zu sehen ist. Das dürfte grundsätzlich nicht der Fall sein. Wenn die der Gebrauch nicht konkret im Mietvertrag definiert ist (was meistens der Fall sein wird), so ist dieser im Rahmen einer sogenannten "ergänzenden Vertragsauslegung" zu ermitteln.

Nach der Verkehrssitte ist es üblich, dass geringfügige Eingriffe, wie an anbringe von Schrauben und Dübel, das Installieren von Lampen und Küchen, das Verlegen von neuem Boden sowie das Anbringen neuer Tapeten im Rahmen eines Mietverhältnisses durch den Mieter durchgeführt werden.

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Diese Eingriffe beeinträchtigen die Sachsubstanz der Mietsache nicht und sind auch deswegen als vertragsgemäßer Gebrauch zu qualifizieren.

Der Zustand der Wohnung bei der Wohnungsübergabe

Auch wenn der Mieter grundsätzlich seine Wohnung gestalten kann, wie er möchte: zum Ende der Mietzeit hat er die Wohnung in einem neutralen oder dem Zustand, wie er die Wohnung übernommen hat, zurückzugeben.

Hat sich der Mieter also für besonders auffällige Tapeten entschieden, die viele der potentiellen neuen Mieter nicht akzeptieren würden, so muss er diese auf eigene Kosten entfernen und durch Tapeten mit neutraler Farbgebung ersetzen.

Andernfalls müsste der Vermieter selbst die Tapeten ersetzen, wodurch diesem ein finanzieller Schaden entstehen würde. Genauso wäre es, wenn die Wohnung mit ganz bestimmten, auffälligen Tapeten übernommen werden. Wenn der Vermieter darauf besteht, so muss bei der Übergabe der Wohnung diese wieder mit ähnlichen Tapeten tapeziert sein.

Auch, wenn die Tapeten nicht fachgerecht angebracht wurde, kann der Vermieter verlangen, dass die Wohnung zum Auszug fachgerecht tapeziert wird. Er muss eine "halbherzige" Tapezierung der Wohnung mit Überlappungen, Lufteinschlüssen oder Löchern nicht dulden.

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Zudem gilt der Wechsel des Wandbelags (beispielsweise Putz anstatt Tapeten) nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch. Wenn der Mieter also eine tapezierte Wohnung übernommen hat, kann er bei dieser nicht einfach die Tapeten entfernen und sie mit nur verputzten Wänden zurückgeben.

Bei Schönheitsreparaturen ist zu differenzieren: Wenn Sie als Mieter in eine komplett renovierte Wohnung eingezogen sind, kann der Vermieter verlangen, dass dieser Zustand bei der Rückgabe wieder besteht und sie also gegebenfall Schönheitsreparaturen an der Mietsache durchführen müssen.

Wenn die Wohnung allerdings in einem gebrauchten Zustand übergeben wurde, darf der Mieter nicht dazu verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Gemäß § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen, der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen ebrauch herbeigeführt wurden, nicht zu vertreten.

Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, dass Schönheitsreparaturen bei einer vorher nicht kompkett renovierten Wohnung durchzuführen sind, wäre dann unwirksam.

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