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Diese Kosten kommen mit dem Hausgeld auf Sie zu

Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollte auch ein Auge auf die Höhe des Hausgeldes geworfen werden. Besitzer einer Eigentumswohnung müssen nicht nur die für Mieter anfallenden Nebenkosten wie Heizung oder Wasser zahlen. Zusätzlich wird monatlich das sogenannte Hausgeld fällig. Das Hausgeld ist höher als die auf den Mieter umlegbaren Wohnnebenkosten.


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Hausgeld beim Kauf einer Eigentumswohnung bedenken

Beim Hausgeld handelt es sich um die monatlichen Vorschüsse, die der Besitzer der Eigentumswohnung pro Monat an den Verwalter der Wohnanlage abführen muss.

Somit ist das Hausgeld für den Wohnungseigentümer ähnlich wie eine Nebenkostenabrechnung. Am Ende eines jeden Jahres wird eine Abrechnung erstellt.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung muss daher bei der Finanzierung immer auch die Höhe des Hausgeldes bedacht werden. Im Schnitt fällt das Hausgeld bis zu 30 Prozent höher als die auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten aus.

Diese Kosten gehören zum Hausgeld

Zum einem gehören zum Hausgeld die Betriebskosten einer Wohnung, die als Nebenkosten auf den Mieter übertragen werden können. Dies sind beispielsweise:

  • Hausstrom
  • Wasser- und Abwassergebühr
  • Müllgebühr
  • Heizkosten einer Zentralheizung
  • Wohngebäudeversicherung
  • Hausmeister und Winterdienst
  • Fahrstuhlwartung
  • Treppenhausreinigung

Neben diesen Kosten gibt es Aufwendungen, die der Wohnungseigentümer nicht auf den Mieter umlegen kann und selbst tragen muss. Dies sind die Verwaltungskosten und die Instandhaltungsrücklage.

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Zu den Verwaltungskosten gehören die Kosten für den Verwalter der Wohnanlage sowie die Kontoführungsgebühren der Wohnungseigentümergesellschaft. Die Instandhaltungsrücklage hat den Zweck, Renovierungsarbeiten und Reparaturen zur Erhaltung der Wohnanlagen zu finanzieren.

Kosten die nicht zum Hausgeld gehören

Je nach Wohnobjekt und Vereinbarung deckt das Hausgeld bereits einen Großteil der Kosten des Wohnungseigentümers ab. Dennoch gibt es Posten die im Normalfall nicht durch das Hausgeld abgedeckt sind.

Hier sind beispielsweise die Grundsteuer und die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu nennen. Diese Kosten muss der Wohnungseigentümer direkt an die Kommune zahlen.

Wird die Wohnung nicht vermietet, sondern zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entstehen zusätzliche Kosten. Dies sind unter anderen:

  • Stromkosten für die selbst genutzte Wohnung
  • GEZ-Gebühren
  • Kosten für einen privaten Telefon- oder Internetanschluss

Höhe des monatlichen Hausgeldes

Über die Höhe des monatlichen Hausgeldes kann keine allgemein gültige pauschale Angabe gemacht werden.

Das Hausgeld ist von vielen Faktoren wie dem Strom- und Wasserverbrauch, der Vergabe der Pflege- und Verwaltungskosten, dem Alter der Immobilie oder der Ausstattung des Gemeinschaftseigentums (Allgemeinräume, Aufzug, Schwimmbad) abhängig.

In der Regel fällt das Hausgeld bei Neubauwohnungen geringer als bei Altbauten aus. Der Grund ist, dass bei Neubauten in den ersten zehn Jahren keine großen Renovierungs- oder Instandhaltungsaufwendungen zu erwarten sind.

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Laut Erhebungen des statistischen aus dem Jahr 2018 lagen in Deutschland die durchschnittlichen Betriebskosten pro Quadratmeter und Monat bei 2,17 €. Hinzu kommt noch die Instandhaltungsrücklage, die im Normalfall pro Quadratmeter und Jahr zwischen 7,10 bis 12,50 € pro Jahr, also monatlich bei 0,59 bis 1,04 € lag.

Dazu kommen noch die Verwaltungskosten. Diese werden normalerweise pro Wohneinheit berechnet.

Insgesamt müssen Wohnungseigentümer pro Quadratmeter und Monat mit einem Hausgeld von 3,00 bis 4,50 € rechnen. Bei einer Wohnung mit 100 Quadratmetern entspricht dies also zwischen 300 bis 450 €.

So werden Hausgeld und Instandhaltungsrücklage festgelegt

Die Höhe des Hausgeldes wird vom Verwalter der Wohnanlage festgelegt. Er hat einen Wirtschaftsplan mit den zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen vorzulegen.

Daraus wird die Höhe des Hausgeldes abgeleitet. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage muss gesondert aufgeführt werden. Diese richtet sich nach dem Zustand und dem Alter der Wohnanlage. Die II. Bemessungsgrundlage bietet Richtwerte für die Bemessung der Instandhaltungsrücklage.

Folgende Beträge gelten danach als angemessen:

  • Immobilien die jünger als 22 Jahre alt sind: 7,10 € pro Jahr und qm
  • Immobilien die zwischen 22 und 32 Jahre alt sind: 9,00 € pro Jahr und qm
  • Immobilien die älter als 32 Jahre sind: 11,50 € pro Jahr und qm

Daneben sind jedoch die Besonderheiten jeder einzelnen Wohnanlage zu berücksichtigen. Hier sind insbesondere Zustand und Alter, sowie Einrichtung und Ausstattung ausschlaggebend. Ist zum Beispiel ein Aufzug oder ein Schwimmbad für die Gemeinschaft vorhanden, ist die Instandhaltungsrücklage höher.

Der Wirtschaftsplan des Verwalters der Wohnanlage muss bei einer jährlichen Eigentümerversammlung bestätigt werden. Hierzu genügt die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer.

Sind die Eigentümer mit der Höhe des Hausgeldes und der Instandhaltungsrücklage nicht einverstanden, kann ein formloser Änderungsantrag gestellt werden. Diesem muss dann die einfache Mehrheit der Eigentümer bestätigen.

Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es am Ende des Jahres zu einer Nachzahlung kommt, wenn das Hausgeld zu gering angesetzt ist. Im umgekehrten Fall erhält der Wohnungseigentümer eine Erstattung.

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Verteilung von Hausgeld und Instandhaltungsrücklage

Haben die Wohnungseigentümer keine gesonderte Regelung über die Verteilung von Hausgeld und Instandhaltungsrücklage getroffen, werden diese nach Miteigentumsanteil verteilt.

Dieser ist in der Teilungserklärung zu finden und wird meistens als rechnerischer Bruchteil des Gemeinschaftseigentums dargestellt.

Besitzt ein Wohnungseigentümer beispielsweise eine Wohnung in einem Objekt mit vier gleich großen Wohneinheiten, beträgt der Anteil ¼ vom gesamten Hausgeld.

Für die einzelnen Kostenpositionen kann die Eigentümergemeinschaft aber auch andere Verteilerschlüssel festlegen. Denkbar sind hier beispielsweise die Anzahl der Personen oder der Verbrauch eines Haushaltes.

Abrechnung des Hausgeldes

Das Hausgeld wird einmal im Jahr durch den Verwalter der Wohnanlage mit den Eigentümern abgerechnet. In der Abrechnung sine auch verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser oder Heizung enthalten.

Daher ist es durchaus möglich, dass ein Wohnungseigentümer eine Nachzahlung leisten muss, während der Besitzer der Nachbarwohnung eine Rückerstattung erhält.

Der Verwalter hat die Pflicht, alle Posten in der Hausgeldabrechnung gesondert und transparent darzustellen. Dadurch kann jeder Wohnungseigentümer genau prüfen, ob die Abrechnung korrekt ist.

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