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Zwischen Kauf, Vermietung und Anmietung - wie hoch kann die Courtage ausfallen?

Vor geraumer Zeit waren es noch die Mieter, die ständig die Kosten für die Makler - die sogenannte Maklerprovision - bezahlen mussten. Seit Juni 2015 hat sich die Situation aber verändert.


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Nun gilt in Deutschland, dass genau derjenige die Maklergebühr entrichten muss, der auch den Makler bestellt hat. Doch diese Regelung trifft nur bei Mietgeschäften zu; beim Kauf oder Verkauf von Immobilien gab es keine Änderungen. Das sogenannte "Bestellerprinzip" gilt daher nur bei Mietobjekten, wobei die Vermietung von gewerblichen Objekten ausgenommen ist.

Änderungen bei der Provision für Vermietung und Anmietung

Mit 1. Juni 2015 trat das "Bestellerprinzip", eine Gesetzesänderung, die sich mit den Maklergebühren befasste, in Kraft. Das Bestellerprinzip besagt, dass diejenige Person die Maklergebühren entrichten muss, welche auch den Makler bestellt und in weiterer Folge beauftragt hat. Das bedeutet, dass der Vermieter jetzt nicht mehr dem Mieter die gesamten Kosten verrechnen kann. Wer hingegen eine Wohnung sucht und einen Makler beauftragt, das passende Objekt zu finden, wird auch hier am Ende die Gebühr aus der eigenen Tasche entrichten müssen. Fakt ist, dass die Gebühren aber nur dann fällig werden, wenn der Mietvertrag tatsächlich von beiden Seiten unterfertigt wurde. Solange nichts fixiert wurde oder keine Wohnung in Aussicht steht, gibt es auch kein Geld für die Maklertätigkeiten. Auch etwaige mündliche Zusagen, Zusicherungen, die nur fernmündlich erfolgten - all jene Faktoren rechtfertigen keine Zahlung an den Makler. Ganz egal, wie lange dieser schon auf der Objektsuche ist oder wie viele Kilometer er bereits mit dem Auto zurückgelegt hat: Geld gibt es erst, wenn alles unter Dach und Fach ist. Das mag für den Makler zwar eine enorme Anspannung darstellen, jedoch lassen sich erfolgreiche Makler niemals aus der Ruhe bringen bzw. üben jene auch keinen Druck auf ihre Kunden aus, sich nun endlich für ein Objekt zu entscheiden.

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Wie hoch sind die Maklerkosten bei einer Vermietung?

Die Courtage des Maklers beträgt maximal zwei kalte Monatsmieten (plus Mehrwertsteuer). Sehr wohl kann aber über die Gebühr verhandelt werden, sodass man es hier nicht unversucht lassen sollte, zumindest ein paar Euro zu sparen. Die Gebühr entfällt zudem zur Gänze, wenn der Makler Sozialwohnungen vermittelt oder preisgebundene Wohnungen präsentiert (dazu zählen alle Objekte, welche öffentlich gefördert wurden). Wer etwa eine monatliche Miete (ohne Betriebskosten) von 600 Euro entrichten muss, hat dem Makler - inklusive Mehrwertsteuer - eine Provisionsgebühr von 1.440 Euro zu bezahlen.

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Gibt es auch beim Verkauf der Immobilien Änderungen, welche die Maklerkosten betreffen?

Beim Verkauf der Immobilien gibt es keine Änderungen im Gesetz bzw. kein Bestellerprinzip. Das Bestellerprinzip greift daher weder bei Verkauf von Immobilien, noch bei Vermietung von gewerblichen Immobilien. Wer eine Immobilie erwirbt, welche vom Makler angeboten wurde, wird daher seinen Teil der Maklergebühr bezahlen müssen, auch dann, wenn der Verkäufer den Makler bestellt hat. Mitunter können sich die Vertragsseiten auch darauf einigen, dass nur ein Teil die Gebühr entrichtet oder die Aufteilung nicht zu gleichen Teilen, sondern mit 60 zu 40 oder 70 zu 30 erfolgt. Das ist reine Verhandlungssache; im Gesetz gibt es hier keine Vorschreibungen oder Entwürfe.

Wie hoch können die Gebühren für den Verkauf einer Immobilien ausfallen?

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So auch nicht bei der Courtage. Die Gebühr kann schwanken und - je nach Region - variieren. Im Regelfall muss man beim Immobilienverkauf jedoch davon ausgehen, dass eine Courtage in der Höhe zwischen 3 Prozent und 7 Prozent des Kaufpreises fällig wird (besser gesagt: durchschnittlich liegt die Provision zwischen 5,95 Prozent und 7,14 Prozent des Kaufpreises). Beläuft sich der Kaufpreis der Immobilie auf 150.000 Euro, müssen - wenn die Gebühr zu gleichen Teilen entrichtet wird - eine Summe von insgesamt 12.852,-- Euro bezahlt werden; jeder Vertragspartner hätte daher eine Betrag von 6.426,-- Euro an Provision zu bezahlen. Wer jedoch mit dem Makler in Verhandlungen tritt, kann hier noch ein paar Prozente gewinnen und somit bei der Gebühr für den Makler sparen. Natürlich hängen die Erfolgsaussichten - also lässt sich der Makler um seinen Lohn drücken - auch von der Marktsituation und auch vom Verkaufspreis des Hauses ab. Schlussendlich auch davon, wie lange der Makler das Haus schon verkaufen will, wie viel Zeit bereits investiert wurde und welche Kosten für den Makler bereits angefallen sind.

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Wann wird die Provision für den Makler fällig?

Auch beim Immobilienverkauf gilt, dass das Honorar für den Makler nicht sofort nach der Bestellung fällig wird, sondern erst dann zur Auszahlung gelangt, wenn der Kaufvertrag unterfertigt und das Objekt übergeben wurde. Sind zwei Makler tätig gewesen, kann mitunter sogar eine doppelte Maklergebühr fällig werden. Wichtig ist, dass hier bereits im Vorfeld die Frage nach der Gebühr gestellt wird; hier müssen beide Seiten klarstellen, dass die Gebühr für beide Makler gilt und nicht doppelt entrichtet wird. Jene Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten und auch von den Maklern unterfertigt werden.

Auf die Wahl des Maklers achten

Wer sich für die Bestellung eines Maklers entscheidet, sollte natürlich in erster Linie darauf achten, dass dieser die nötige Erfahrung - das "Know How" - hat. Das bedeutet, dass nicht nur ein großes Immobilienangebot im Portfolio des Maklers vorhanden sein sollte, sondern mitunter auch Informationen über den Makler (etwa auf Maklerportalen) eingeholt werden. Wer etwa Informationen über einen Makler benötigt, kann auch das Unternehmen, für welches der Makler tätig ist, im Internet suchen und auf eine Mitgliedschaft beim IVD (Interessensverband für Makler) achten. Mitunter werden auf der Homepage auch Referenzen angeführt, die ein weiteres Indiz darstellen, dass es sich wohl um einen seriösen Makler handelt.

Das Fazit: Kosten eines Immobilienmaklers?

Wer sich für einen Makler entscheidet, wird natürlich einige Vorteile genießen: Zeitersparnis, professionelle Verhandlungen, Antworten auf rechtliche Fragen und auch die notwendige Erfahrung und Einschätzung der derzeitigen Situation am Markt. Dass sich jene Vorteile natürlich auch zahlen lassen, steht außer Frage. Während das Bestellerprinzip seit 2015 dahingehend wirkt, dass bei Mietobjekten nur noch der "Maklerbesteller" die Kosten bezahlen muss, trifft jene Änderung bei Verkaufsobjekten oder auch Mietobjekten, welche dem gewerblichen Nutzen dienen, nicht zu. Damit am Ende keine böse Überraschung entsteht, sollte im Vorfeld die Gebühr verhandelt werden. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht, jedoch Höchstwerte, die vom Makler nicht überschritten werden dürfen.

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