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Richtig werben als Makler - rechtssicher Fallen vermeiden

Makler haben es nicht leicht auf sich aufmerksam zu machen. Einfach drauf loslegen und für sich werben geht in diesem Beruf nicht so einfach wie wie anderen. Wird hier etwas falsch gemacht, können dem Makler im schlimmsten Falle sogar Bußgelder drohen. Deswegen soll im Folgenden vorgestellt werden, wie rechtssicher geworben werden kann und was bei der Kundenakquise und der Eigenwerbung überhaupt erlaubt ist.


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bekannt durch:

Das finden Sie hier:

   Der gesetzliche Rahmen  mehr >>
   Die Gesetze in der Umsetzung  mehr >>
   Einwilligung über AGB  mehr >>
   Worauf gilt es bei der Neukundenakquise besonders zu achten?  mehr >>
   Fazit  mehr >>
Kunden gewonnen? Welche Informationen Sie anfragen dürfen:     mehr >>

Denn nur, wer als Makler Kunden hat, kann als solcher auch erfolgreich sein. Ohne Kunden und Vermittlungsprovision geht ein jeder Makler am Ende des Tages mit leeren Händen nach Hause.

Deswegen ist das Akquirieren neuer Kunden wichtig für den Makler. Doch es gibt gesetzliche Grenzen bei der Werbung, an die es sich zu halten gilt, möchte man sich rechtlich auf der sicheren Seite befinden.

Der gesetzliche Rahmen

Dem freien und uneingeschränkten Werben eines Maklers sind vom deutschen Gesetz her Grenzen vorgeschoben. Diese sind vor allem in der Datenschutz-Grundverordnung, der DSGVO, verankert. Auch im Bundesdatenschutzgesetz, das an die DSGVO immer wieder neu angepasst wird.

Ein Makler sollte sich mit den für ihn relevanten Gesetzen und Verordnungen aus diesen Dokumenten besonders intensiv vertraut machen.

Der Grundsatz ist klar: Werden neue Kunden geworben, so werden auch immer neue Daten erhoben - diese dürfen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben und unter noch strengeren Bedingungen weiter verarbeitet werden.

Ebenfalls für Makler wichtig ist das allgemeine Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das UWG.

Hier wird noch mal explizit das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung hervorgehoben sowie das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Die Gesetze in der Umsetzung

Schaut man sich die Bestimmungen, Verordnungen und Gesetzte aus der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz genauer an, so wird ersichtlich, wie wichtig und zentral es ist, dass ein potenzieller neuer Kunde eines Maklers seine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und auch Speicherung seiner erhobenen Daten gibt.

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Das bedeutet aber auch, dass der Kunde im Vorfeld zustimmen muss, das er überhaupt an ihn persönlich adressierte Werbung von einem Makler erhalten will. Nur mit Einwilligung des Kunden, zu Werbezwecken kontaktiert werden zu wollen, handeln Makler mit dem Recht auf ihrer Seite.

Solche Einwilligungen, die einem Makler am besten immer in schriftlicher Form vorliegen sollten, können jeder Zeit widerrufen werden. Hier wird übrigens zu Gunsten potentieller neuer Kunden gesetzlich gehandelt.

Denn während bei einer zuvor gegebenen mündlichen Einwilligung im Streitfall der Makler in der Schuld ist, dieses zu beweisen, so kann eine zuvor vom Neukunden gegebene schriftliche Einwilligung jederzeit auch einfach mündlich von ihm widerrufen werden. Auch das gilt es bei der Neukundenakquise zu berücksichtigen.

Ebenso wie die Tatsache, dass bei jeder Werbung, ob schriftlich oder mündlich, der Makler dazu angehalten und verpflichtet ist, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen - und dies in eindeutiger und unmissverständlicher Weise.

Wird z.B. über Newsletter und Email geworben, so empfiehlt es sich dringend, die Funktion "Newsletter abbestellen" mit in die Werbeemail aufzunehmen.

Häufig sind erteilte Einwilligungen sogar an einen zeitlich befristeten Rahmen befinden. Ist dieser abgelaufen verliert der Makler auch das Recht die Person mittels Werbung zu kontaktieren.

Einwilligung über AGB

Kommt ein Kaufvertrag zustande, so bietet es sich an, auch gleichzeitig eine Klausel mit aufzunehmen, in der zukünftige Werbemaßnahmen mit eingeschlossen sind. Hier ist aber explizit auf die Formulierung zu achten.

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Es muss eindeutig für den Kunden ersichtlich und zu verstehen sein, dass er seine Einwilligung dazu gibt auch in Zukunft vom Makler Werbung zu erhalten. Je unklarer und undeutlicher die Formulierung, desto rechts-unsicherer wird der Boden, auf dem sich der Makler bewegt. Im Fall der Fälle geht es immer zu Lasten des Maklers.

Worauf gilt es bei der Neukundenakquise besonders zu achten?

Werbung kann über unterschiedliche Kanäle erfolgen. Egal ob telefonisch, postalisch, per Mail oder gar im persönlichen Gespräch - Makler haben sich an bestimmte Regeln und Grundsätze zu halten und das unabhängig der gewählten Kommunikationsart.

In erster Linie ist es unumstößlich, dass unmittelbar klar ist, wer dort eigentlich beworben wird. Es darf zu keiner Zeit Unklarheit darüber bestehen, dass der Makler für sich und seine Tätigkeit wirbt. Erfolgt die Werbung in schriftlicher Form, so muss immer der Name wie auch die gültige Adresse des Maklers angegeben sein.

Eine einfache Postanschrift ist hierbei rechtswidrig. Auch der vollständige Handelsregistername ist zwingend erforderlich. Ebenso wie bei einem Telefonanruf die Rufnummerübermittlung immer aktiviert sein muss.

Wie sieht es aus, wenn ein Makler gegen diese Regelungen verstößt? Ein Anruf ohne Nummer kann bis zu 10.000 Euro Strafe kosten. Fehlen die erforderlichen Angaben in Email oder Brief, so können bis zu 50.000 Euro Bußgeld fällig werden.

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Neben dem Fakt, dass offensichtlich erkennbar sein muss, wer wirbt, muss es ebenso deutlich sein, dass es sich um Werbung als solche handelt. Es geht hier um den Grund der Kontaktaufnahme und dieser darf auch nicht verschleiert werden.

Handelt es sich um einen Brief oder eine Email so sollte bereits in der entsprechenden Betreffzeile ersichtlich werden, dass es sich um Werbung handelt.

Nun geht es ins Detail. Der Werbeinhalt ist entscheidend und hier scheiden sich die Gemüter. Grundsätzlich hat ein jeder Werbeinhalt zulässig zu sein.

Doch was genau bedeutet dies? Zwei Schlagworte kreisen die Zulässigkeit von Werbung ein: Transparenz und Wahrheitsanspruch. Auch ein mutwilliges in die Irre führen der Adressaten gilt als unzulässige Werbung.

Wie sieht es bei Werbung per Telefon aus? Hier sind die Grenzen des Erlaubten schwammiger. Denn Mündliches lässt sich nun mal eben nicht so gut festhalten. Wann aber wird der Telefonanruf für einen Makler interessant?

Viele Makler reagieren auf Kleinanzeigen in der Zeitung. Werden hier Objekte zum Kauf angeboten, so greift ein Makler schon mal schneller zum Telefon, um seine Dienstleistung dem Verkäufer anzubieten. Wie aber gestaltet sich hier der rechtliche Rahmen?

Ziemlich eindeutig: Ruft ein Makler im Auftrag eines Kunden, der auf der Suche nach einem Objekt ist, an, so gilt dies nicht als Werbeanruf. Ruft er aber an, um seine Dienste als Vermittler und Makler anzubieten, so fällt der Anruf bereits unter Werbung.

Hier kommt wieder das Bundesdatenschutzgesetz zum tragen. Denn eigentlich darf die Person, die die Anzeige zum Verkauf eines Objekts in der Zeitung in Auftrag gegeben hat, vom Makler nur dann angerufen werden, wenn sie diesem einen Werbeanruf zuvor erlaubt hat. Irgendwie ziemlich verdreht und verzwickt. Hier helfen dem Makler sogenannten Opt-In-Erklärungen.

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Was das ist? Eine schriftliche Erklärung des Anzurufenden, die dem Makler vor Anruf vorliegen muss. Diese kann er sich per Schreiben einholen. Ein einfaches Nachfragen am Telefon, ob der angerufene einverstanden ist und seine Einwilligung gibt, ist absolut nicht ausreichend.

Wird hier zuwider des Verbrauchers gehandelt, können für den Makler ebenfalls Bußgelder in Höhe bis zu 50.000 Euro anfallen. Wichtig für Makler hier zu wissen: ob fahrlässig oder vorsätzlich - für die Erhebung des Bußgeldes spielt dieser Aspekt absolut keine Rolle.

Unwissenheit schützt eben nicht vor Strafe. Auch das Beauftragen Dritter im eigenen Namen am Telefon zu Werben ist unzulässig.

Fazit

Als Makler auf Neukundenakquise zu gehen ist garnicht so einfach. Die Gesetze sind sehr eng gefasst und bieten dem Makler selbst nur einen wirklich kleinen Rahmen auf sich, sein Gewerbe und seine Dienstleistung aufmerksam zu machen.

Das erschwert das Arbeiten in diesem Beruf ungemein. Nichtsdestotrotz gibt es doch Möglichkeiten neue Kunden zu erreichen, sofern man sich an die Rechte der Verbraucher hält und sie nicht mit fragwürdiger Werbung überfällt. Transparenz und Ehrlichkeit währen hier immer noch am längsten.

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