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Welche Informationen dürfen Makler noch rechtmäßig einholen?

Die Praxis von Maklern im Hinblick auf ihren Umgang mit Daten ist seit Neuestem in den Blick des obersten Datenschützers Hamburgs geraten. Seine Äußerungen werfen Fragen auf, ob das Gebaren eines nennenswerten Teils der Makler überhaupt noch rechtmäßig ist und nicht dringend einer Korrektur bedarf.


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Sind Makler jetzt im Visier von Datenschützern?

Thomas Fuchs, der Hamburgs oberster Datenschutzbeauftragter ist, äußerte sich diesbezüglich und formuliert klar, dass er die Datensammelwut mit der sich Menschen durch Makler konfrontiert sehen, die eine Mietwohnung haben wollen, sehr kritisch sieht und manches für rechtswidrig hält.

Wie aus der Presse zu entnehmen war, kündigte er an:
„Wir werden in den nächsten Monaten gezielt auf Maklerfirmen zugehen und deren Bewerbungsbögen für Mietwohnungen abfragen.“

Wenn in den nächsten Monaten durch die Datenschützer gezielt auf Maklerfirmen zugegangen werden wird, sind dann die vorhandenen vorzulegenden Bewerbungsbögen für Mietwohnungen rechtssicher?

Die Frage steht im Raum: Welche Informationen dürfen Makler von Bewerber um eine Wohnung oder Immobilie noch rechtmäßig einholen? Ist es an der Zeit, diese Kritik ernst zu nehmen? Möglicherweise ist es klug, die praktizierte Vorgehensweise zu überdenken und die Unterlagen, wie Bewerbungsbögen zu modifizieren?

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Wann darf der Makler vom Bewerber um eine Wohnung eine Schufa-Auskunft verlangen?

Eine Schufa-Auskunft beispielsweise bereits bei der Bewerbung um eine Mietwohnung zu verlangen, sei eindeutig rechtswidrig, erklärte Fuchs.

Seine Argumentation lautet wie folgt: ⁣„Aber die Schufa-Auskunft brauche ich erst, wenn ich den Vertrag schließe und nicht schon, wenn ich einer von 500 Bewerbern bin.“ Die entstehenden Kosten für eine Schufa-Auskunft, die von potenziellen Mietern getragen werden müssen, wird auch kritisch in den Blick der Datenschützer genommen.

Wann darf ein Verdienstnachweis gefordert werden?

So lautet die nächste Frage.
Bereits beim ersten Kontakt mit Wohnungssuchenden einen Gehaltsnachweis zu fordern, sei grenzwertig im Sinne des Datenschutzes, erklärte Fuchs.

Zur Wahrung des Datenschutzes dürfen Immobilienmakler in der ersten Phase der Kontaktaufnahme und beim ersten Besichtigungstermin nur eingeschränkt Informationen abfragen.

Erlaubt sind Maklern folgende Informationserhebungen in der ersten Phase der Kontaktaufnahme:

  • Name und Anschrift/Adresse
  • Kontaktdaten wie die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer
  • Fragen, ob die Haltung von Haustieren beabsichtigt sei

In der ersten Phase der Kontaktaufnahme ist Folgendes Maklern nicht erlaubt:

  • den Wohnberechtigungsschein zu kopieren
  • eineAusweiskopie anzufertigen
  • Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bewerber
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Die zweite Phase der Vertragsanbahnung erlaubt Maklern mehr

In der zweiten Phase, nach erfolgter Interessensbekundung, bei einem weiteren Termin vor dem Vertragsabschluss sind die rechtlichen Grundlagen zum Erfassen personenbezogener Daten klar geregelt. Dazu ist die DSGVO Artikel 6 heranzuziehen.

Erlaubt sind Maklern folgende Informationserhebungen in der zweiten Phase der Vertragsanbahnung:

  • Erlaubt ist jetzt den Wohnberechtigungsschein zu kopieren.
  • Erlaubt ist jetzt eine Ausweiskopie anzufertigen.
  • Erlaubt ist zu diesem Zeitpunkt auch eine grundlegende Bonitätsprüfung der Bewerber.


Zu der Bonitätsfeststellung der Bewerber gehören:

  • Abfragen zu den Einkommensverhältnissen
  • die Abfrage der etwaigen Höhe des Nettoeinkommens
  • die Frage zum ausgeübten Beruf
  • die Frage zum Arbeitgeber
  • Auskünfte hinsichtlich möglicher bestehender Insolvenzverfahren des Bewerbers

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die Einkommensverhältnisse des Bewerbers können bei den Informationserhebungen durch den Makler unberücksichtigt bleiben, wenn dessen Mietzahlungen von Dritten übernommen werden.

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