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Sind die Angaben Ihres Vermieters zur Wohnfläche korrekt?

Laut Mietvertrag und Besichtigung der Wohnräume scheint alles in Bezug auf die Wohnungsgröße zu passen. Der Balkon ausreichend groß und zur Sonnenseite ausgerichtet, ein Traum. Sogar der Kellerraum für die Fahrräder ist groß genug. Soweit alles optimal, aber ist die Wohnung wirklich so groß wie im Mietvertrag angegeben? Immerhin hängt zukünftig die Miethöhe davon ab.


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Das finden Sie hier:

   Vertrauen ist gut, nachmessen ist besser  mehr >>
   Bei der Berechnung gibt es zwei Wege mit deutlichen Unterschieden  mehr >>
   Bei der Berechnungsart kann es Abweichungen bis zu 40 Prozent geben  mehr >>
   Berechnungsgrundlage nach der Wohnflächenverordnung  mehr >>
   Berechnung nach der DIN-Norm 277  mehr >>
   So gesehen kann die Nachmessung in jedem Fall bares Geld bedeuten  mehr >>
Während Corona umziehen?    mehr >>

Vertrauen ist gut, nachmessen ist besser

Mit einem Zollstock ist der neue Mieter zwecks Nachmessung gut ausgerüstet, denn immerhin hängen von der eventuell zu kleinen Wohnung im Bereich der Wohnflächenangabe nicht nur die Miete ab, sondern auch die nicht ganz unwichtigen Nebenkosten.

Je nach Wohnungsgröße gestaltet sich auch die Nebenkostenabrechnung dementsprechend und wer verschenkt schon gutes Geld, wenn am Ende die Wohnung nicht der vereinbarten Größe entspricht?

Bei der Berechnung gibt es zwei Wege mit deutlichen Unterschieden

Schon im Vorfeld sollte dem Mieter klar sein, welche Berechnungsgrundlage in seinem Mietvertrag angewandt wurde, bevor er selbst zur Nachmessung schreitet. Zum Ermitteln der Wohnfläche gibt es zwei Möglichkeiten:

• Die DIN-Norm
• Die Wohnflächenverordnung

Beide Arten der Berechnung unterscheiden sich in vielen Punkten voneinander.

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Bei der Berechnungsart kann es Abweichungen bis zu 40 Prozent geben

Bei einer Dachgeschosswohnung, welche nach der DIN_Norm 277 ausgemessen wurde, ist die Wohnfläche um einiges größer als bei einer geltenden Wohnflächenverordnung, welche es seit 2004 gibt.

Hier kann es zu Abweichung von bis zu 40 Prozent kommen, da in diesem Fall die Raumhöhe eine wichtige Rolle spielt.

In einer Dachgeschosswohnung werden die Räume nach der Wohnflächenverordnung, die nur 1 m bis 1,99 m hoch sind, nur zu 50 Prozent gezählt. Flächen unter der Schräge die bis maximal 1 m hoch ist werden überhaupt nicht in der Wohnflächenberechnung mit eingerechnet.

Berechnungsgrundlage nach der Wohnflächenverordnung

In dieser Verordnung werden die Schrägen bis 1 m nicht mitgerechnet, ebenso die Kellerräume, Garage, Heizungsraum und Waschküche. Des Weiteren zählen ungeheizte Schwimmbäder und Wintergärten nur zur Hälfte der Grundfläche.Sind diese jedoch beheizt zählen sie zu 100 Prozent zur Wohnfläche.

Wandnischen, sowie Fenster und Türen zählen nur, wenn sie mindestens 13 Zentimeter tief sind und bis zum Boden reichen.

Säulen, Pfeiler und Schornsteine werden nicht zur Wohnfläche gerechnet, wenn sie über 1,50 m hoch sind und in der Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter Umfang haben.

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Berechnung nach der DIN-Norm 277

Die Grundfläche deckt sich mit der Wohnfläche, wobei die Raumhöhe uninteressant ist. Heizungsräume, Waschküche, Kellerräume und Garage zählen zur Wohnfläche, ebenso werden Terrassen, Loggien und Balkone mit eingerechnet. Schwimmbad und Wintergarten zählen zur Wohnfläche, dabei spielt es keine Rolle, ob sie unbeheizt oder beheizt sind.

So gesehen kann die Nachmessung in jedem Fall bares Geld bedeuten

Ist die Wohnung egal nach welcher Berechnungsgrundlage kleiner als im Mietvertrag vereinbart, bedeutet es für den Mieter weniger Miete und weniger Betriebskosten. Hauptsächlich bei Wohnraum mit Dachschrägen und Freiflächen, kann die Fläche im Mietvertrag von der eigentlich rechtlich angegebenen Wohnfläche um einiges auseinanderliegen.

Möchte der Mieter seine Wohnfläche nachmessen, reicht hier erst einmal ein Zollstock oder ein Laser-Messgerät.

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