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Abmahnung

Wer sich in der Immobilienbranche befindet, der muss jeden Tag mit sehr schwierigen Bandagen kämpfen. Unter den vielen Maklern in diesem Bereich kommt es sehr oft zu Abmahnungen, die von Konkurrenten stammen.


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Wenn es dabei passiert, dass man die enthaltene Aufforderung für die Abgabe einer bestimmten strafbewehrten Unterlassungserklärung aus irgendeinem Grund nicht befolgt, so kann dieser Streit am Ende eine Gerichtssache werden. Es gibt aber auch besondere Fälle, wo es sich um keine Abmahnung handelt, die rechtlich fundiert. Somit ist man von diesen unangenehmen Situationen gerettet. Um Ihnen einen besseren Überblick darüber zu schaffen, worauf Sie als Immobilienmakler achten sollten, werden besondere Aspekte dieses Problems in den nächsten Abschnitten behandelt.
 

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Die Fehler beim Impressum


Eins der größten Abmahnklassiker ist bestimmt das Impressum, da sehr viele Makler und auch Maklerfirmen im Internet ein fehlerhaftes Impressum anbieten. Das Impressum sollte also auf jeden Fall so gut und fehlerfrei wie nur möglich aufgebaut sein, sonst kann es zu unnötigen Strafen und Kosten kommen.


Die Angaben im Impressum
Ein besonderes Gesetz regelt die erforderlichen Impressumsangaben.

Darunter zählt man ua.:
-den Namen und die Anschrift des Maklers,
-die Telefonnummer, Fax und Email,
-Wenn es sich um juristische Personen handelt, dann wird die Angabe der Rechtsform und auch des Vertretungsberechtigten benötigt, falls diese einschlägig sind.
Weiterhin benötigen juristische Personen Angaben über das Gesellschaftskapital, bzw. ob es sich um einen Stamm- oder Grundkapital handelt. Dabei wird der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen benötigt, falls nicht jede Einlage eingezahlt ist. Die Angabe des Handelsregisters, nebenbei auch noch des Vereinsregisters, des Partnerschaftsregisters oder des Genossenschaftsregisters sind Pflicht, weiterhin werden auch das entsprechende Registergericht und die Registernummer gefördert. Alle journalistisch-redaktionellen Inhalte müssen jeweils mit Angaben über den Verantwortlichen aufgeführt werden.
Die Rechtsprechung, besonders das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG )kann sämtliche Impressumspflichtverstöße als abmahnfähig einstufen. Wenn diese dann entweder von einem Konkurrenten oder bestimmten Verbänden kommt, dann können sich Immobilienmakler sehr schwer verteidigen. Auch wenn es sich bei dem Verstoß um eine Bagatelle handelt, ist es immer noch ein Verstoß. Deshalb sollten Sie vorsichtig damit umgehen.

 

Der Streit um die Widerrufsbelehrung


Im alten Gesetz war es ziemlich undeutlich und unklar, ob man Maklerverträge widerrufen kann, oder nicht. Im Jahre 2014 wurde diese Rechtsunsicherheit jedoch beseitigt. Die Veränderung der Rechtslage hat dazu geführt, dass auch Maklerverträge problemlos widerrufen werden können. Die einzige Voraussetzung besteht darin, dass es sich bei dem Maklervertrag um ein s.g. „Fernabsatzgeschäft“, also ein „Haustürgeschäft“ handelt. 
Jedoch kommt es sehr oft vor, dass bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung sehr viele Fehler unterlaufen. Somit wird empfohlen, dass jeder Makler die amtliche Musterbelehrung, die vom Bundesministeriums für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt ist, benutzt. Das wird deshalb empfohlen, weil die eigenen Belehrungen meistens überaus fehleranfällig sind.

Die häufigsten Fehler
Zu den häufigsten Fehlern, die bei der Formulierung vorkommen, gehört der Hinweis, dass man Maklerverträge nur in Textform, also schriftlich erklären kann. Das ist aber nicht wahr. Nachdem die neue Rechtslage durchgeführt wurde, kann jetzt jeder Kunde seine eigene Widerrufserklärung mündlich oder sogar telefonisch abgeben. 

Besondere Angaben


Zu den Angaben, bei denen besonders oft Fehler passieren können,gehören Angaben, die sich auf den Preis und die Provision, auf das Wohnungsvermittlungsgesetz und den Energieausweis beziehen. Um eine Abmahnung dabei zu vermeiden, sollte auf bestimmte Sachen Acht genommen werden.

Angaben zu, Preis und zur Provision
Sehr oft kommt es vor, dass die Vorschrift in der Preisangabenverordnung häufig missachtet wird. Diese Vorschrift besagt, dass Gesamtpreise zusammen mit der Umsatzsteuer angegeben werden, besonders im gewerblichen Verkehr gegenüber den Verbrauchern. Gerade solche Verstöße werden durch den UWG kontrolliert und somit können die Makler abgemahnt werden. Um das zu vermeiden, sollten Sie als Immobilienmakler besonders vorsichtig bei der Erstellung von jeweiligen Angeboten sein. Wenn Sie beispielsweise einen Quadratmeterpreis angeben, dann können Sie sehr einfach abgemahnt werden, da eine derartige Angabe nicht dem Erfordernis des Gesamtpreises entspricht.

Das Wohnungsvermittlungsgesetz
Wenn es sich um die Vermittlung von Wohnräumen, gelten dabei besondere Regeln, die durch das Wohnungsvermittlungsgesetz vorgeschrieben werden. Wenn Sie als Makler im Internet Wohnräume öffentlich anbieten wollen, dann müssen bestimmte Informationen aufgelistet werden. Dazu gehört :
-der Name des Maklers;
-der Mietpreis;
-das Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter Nebenkosten.
Diese genannten Pflichtangaben sind durch das UWG als „Markverhaltsregeln“ vorgeschrieben. Deshalb sollten Sie diese Informationspflichten genau beachten, wenn Sie nicht abgemahnt werden wollen.

Besondere Angaben zum Energieausweis
Weiterhin müssen bei Immobilienanzeigen sehr viele Informationen bezüglich des vorhandenen Energieausweises mitgeteilt werden. Genauer erklärt, müssen bestimmte Tatsachen aufgeführt werden, damit Sie nicht abgemahnt werden. Dazu gehören:
-die Art des vorhandenen Energieausweises: Ob es sich dabei um einen Energiebedarfsausweis oder einen Energieverbrauchsausweis handelt.
-der Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das gesamte Gebäude, die im Energieausweis genannt sind.
-die wesentlichen Energieträger für die Gesamtheizung des Gebäudes, die im Energieausweis genannt sind.
-Das Baujahr bei Wohngebäuden
-die Energieeffizienzklasse aus dem Energieausweis.

Achtung: Bei fehlenden Angaber über den Energieverbrauch kann sich auch der private Eigentümer und Vermieter strafbar machen



Wenn es sich um Nicht-Wohngebäude handelt, dann sollten die Endenergieverbrauche für Wärme und für Strom jeweils getrennt angeben sein. Die Immobilienanzeigen, die diese Pflichtangaben nicht befolgen, werden wettbewerbswidrig und können dementsprechend auch abgemahnt werden.
 

Die häufigsten AGB-Fehler


Zu guter Letzt sollten Sie sich Gedanken über die AGB machen. Dabei handelt es sich um fehlerhafte oder unvollständige Klauseln in der AGB, die abgemahnt werden können. Das wird dadurch erklärt, dass es sich dabei um bestimmte Verstöße gegen Marktverhaltensregeln handelt, mit besonderem Bezug auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Somit können missverständliche oder intransparente Klauseln theoretisch ein Grund dafür sein, dass Sie von Ihren Mitbewerbern abgemahnt werden. Um das zu vermeiden, gibt es bestimmte Tipps und Tricks, die Ihnen dabei helfen können. Wenn Sie eine AGB verfassen, dann muss aus ihr deutlich hervorgehen, dass sich gerade die Gerichtsstandklausel an gewerbliche Kunden bezieht, bzw. richtet. Auch bei den s.g.Vorkenntnisklauseln sollten Sie vorsichtig sein. Diese sind sehr oft ein Bereich, bei denen viele Makler abgemahnt werden. Besonders wenn Sie neu in dieser Branche sind, sollten Sie sich gut darüber informieren, welche Sachen Sie auf jeden Fall vermeiden sollten, denn nur so können Sie sich von den verschiedenen Risiken beschützen.

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