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  • 29. März 2020

Haften Immobilienmakler für falsche Angaben?

Beim Kauf von Immobilien fragen Käufer oft, ob sie die Möglichkeit haben, ihren Immobilienmakler für falsche Beratung haftbar machen können. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen ein Makler für falsche Angaben tatsächlich haftet.


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Bekanntermaßen werden in unzähligen Kaufverträgen Gewährleistungsansprüche teilweise und manchmal sogar komplett ausgeschlossen. Da sind Reibereien zwischen Maklern und Käufern direkt vorprogrammiert.
Wir klären in diesem Ratgeber, in wiefern Immobilienkäufer ihren Makler zur Verantwortung ziehen können. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Angaben und Pflichten zur Aufklärung betreffend das vermittelte Haus Grundstück oder der Eigentumswohnung.

Wie gestalten sich diese Aufklärungspflichten des Maklers?

Oft streiten sich Käufer und Makler wegen unterbliebener oder falscher Aufklärung durch den Makler. Die Aufklärungspflichten unterscheiden sich in zwei Kategorien:

1. Der Kunde fragt seinen Makler gezielt nach gewissen Punkten
2. Der Kunde stellt keinerlei Fragen.

Kunde fragt seinen Makler nach Fakten über das Objekt:

Die Rechtslage bei einer genauen Nachfrage des Kunden ist verhältnismäßig einfach. Der Immobilienmakler hat die Pflicht, auf die Fragen seines Kunden korrekt und vollständig zu antworten. Er darf Tatsachen nicht beschönigen oder verharmlosen. Kennt er keine Antwort auf die Frage, ist es ihm verboten, irgendwelche erfundenen Antworten zu geben. Der Makler begeht die Verletzung seiner Aufklärungspflicht, wenn er lückenhafte oder falsche Angaben macht.

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Kunde stellt keine Fragen:

Fragt ihn der Kunde allerdings nicht genau nach einzelnen Dingen, ist die Rechtslage gemäß aktueller Rechtssprechung schwieriger. Der Makler muss den Kunden ungefragt über alle Fakten informieren, die relevant für einen Vertragsentschluss seitens des Kunden sind. Es ist stets eine Frage des Einzelfalls, welche Gegebenheiten relevant und wichtig sind. Daher ist die Aufklärungspflicht nicht pauschal zu beschreiben.

Sie soll in beiden Fällen den Käufer davor schützen, sich keine falschen Vorstellungen über das Objekt und seine Eigenschaften zu machen. Die Rechtssprechung nennt verhältnismäßig weitgehende Punkte der Aufklärungspflicht, weil es beim Kauf von Immobilien oftmals um extrem hohe Beträge geht.

Ein Makler ist allerdings auch nicht verpflichtet, Informationen über die beauftragte Immobilie einzuholen. Es ist nicht als Pflichtverletzung seinerseits anzusehen, es sei denn, der Vertrag enthält eine derartige Klausel. Vermittelt seine Werbung und Beschreibung des Objekts eine Überprüfung des Maklers, haftet dieser für eine unterlassene Überprüfung.

Was gibt der Makler im Exposé oder im Internet an?

Normalerweise besteht für den Makler keine Erkundigungs- oder Untersuchungspflicht. Er ist berechtigt, die Aussagen des Verkäufers ohne weitere Prüfung in seinem Exposé oder seiner Werbung weiterzugeben. Der Makler darf dem Verkäufer glauben und muss diese Angaben nicht überprüfen.

Bei der Feststellung von falschen Angaben des Verkäufers, gilt es den Käufer aufzuklären und das Verkaufsprospekt umgehend zu überarbeiten. Der Käufer trägt die Beweislast beim Bestehen einer Pflichtverletzung.

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Die Pflichtverletzung und ihre Folgen

Die drei Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durch den Makler sind folgende:

1. Der Kaufvertrag kann nach $ 123 BGB angefochten werden
2. Der Makler erhält keine Provision
3. Der Makler wird schadenersatzpflichtig

Kaufvertrag anfechten:

Hat der Immobilienmakler bewusst wesentliche Fakten verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht, ist das eine arglistige Täuschung. Dieses berechtigt den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages. Das setzt jedoch ein Wissen des Verkäufers über die arglistige Täuschung voraus.

Die Beweislast liegt beim Käufer. Bei einer wirksamen Anfechtung wird der Kaufvertrag nutzlos und darum aufgehoben. Der Käufer hat das Recht, den Kaufpreis und die Provision des Maklers zurück zufordern.

Provision zurückfordern:

Der Makler hat bei schuldhafter Pflichtverletzung keinen Anspruch auf Maklerprovision. Sollte der Kunde die Provision bereits beglichen haben, darf er den Betrag nach $ 654 BGB zurückfordern.

Haftung auf Schadenersatz:

Der erwiesenen Pflichtverletzung des Maklers folgt die Haftung auf Schadenersatz. Dabei handelt es sich um den so genannten “Vertrauensschaden“, wie zum Beispiel Wertminderung, Anschaffungskosten und Zinsschaden.

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Wertminderung: Der Käufer nimmt den Makler für den Ersatz der Wertminderung oder eines zuviel bezahlten Kaufpreises in Haftung. Das Rechtswesen erklärt dieses folgendermaßen: Der Käufer hätte sich, bei korrekter Auskunft über die Sachlage, einen niedrigeren Preis aushandeln können.

Sollte inzwischen eine Wertsteigerung eingetreten sein, führt dieses zum so genannten "Vorteilsausgleich". Er gestaltet sich durch Abzüge beim Schadensersatz.

Anschaffungskosten: Bei perfekter Aufklärung über die Immobilie hätte der Kunde diese nicht erworben, also muss der Makler aufgelaufene Anschaffungskosten wie beispielsweise die Grundbuchkosten und Grunderwerbssteuer ersetzen.

Zinsschaden:Wäre der Käufer pflichtgemäß über die Immobilie aufgeklärt worden, hätte er wahrscheinlich vom Kauf abgesehen und sein Geld lukrativ angelegt. Im Zuge des Schadensersatzes ist ein derartiger Zinsverlust als „entgangener Gewinn“ zu ersetzen.

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