Das finden Sie hier:
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Kündigungen zu Zeiten von Corona mehr >>
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Gerade seit dem Anfang der Pandemie bangen mehr Menschen denn je um ihre vier Wände, da es sehr unsicher ist wie es mit ihnen sowie ihrer finanziellen Situation weiter geht. Wie lange die Pandemie noch anhalten wird ist nicht kalkulierbar und die Reserven der meisten Menschen neigen sich langsam dem Ende zu.
Auch gibt es Menschen, die einen bereits abgeschlossenen Mietvertrag wieder aufheben wollen, weil sie merken, dass sie sich die Wohnung in den kommenden Monaten nicht leisten können. Doch nicht nur im Bezug auf die Mietsätze stellt Corona ein Problem dar, sondern auch aufgrund von Ansteckungen im Haus beispielsweise.
Oder aber auch beim Ein- sowie Auszug kann das Covid-19 Virus Behinderungen darstellen. Also is es jetzt wichtiger denn je sowohl für Mieter als auch für Vermieter die folgenden Informationen zu beachten.
Probleme für die Miete aufzukommen
Wer zur Zeit die Miete für seine Wohnung zum Beispiel aufgrund von Kurzarbeit nicht mehr bezahlen kann, braucht sich sich zu sorgen. Seit dem Jahr 2020 sind die Mieter in solchen Fällen durch den Gesetzgeber abgesichert, damit sie nicht so schnell ihre Wohnungen verlieren.
Diese Regelung gilt bis zu dem 30. Juni 2022, wenn der Mieter den rückfälligen Betrag bis dahin nicht an seinen Vermieter zurückgezahlt hat, kann er dem Mieter offiziell und legal den Mietvertrag der Wohnung kündigen.
Allerdings ist Kommunikation hierbei auch oftmals ein wirksames Mittel, wenn man privat das Gespräch zu seinem Vermieter sucht, kann man sich bestimmt auch ohne den Gesetzgeber und dessen Vorlagen mit diesem einigen.
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Wer also merkt, dass er in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnte, sollte seinen Vermieter frühst möglich darüber informieren. Wenn man in diesen Rückstand aufgrund von Kurzarbeit oder gekürzten Zahlungen kommt, sollte man zunächst seinen Arbeitgeber kontaktieren, denn dieser kann eine Bescheinigung ausstellen, in welcher diese Tatsache verifiziert wird.
Somit erhält man eine bessere Glaubwürdigkeit vor dem Vermieter, welcher sich vielleicht sogar in die Lage hineinversetzen kann wenn man Glück hat und einen Aufschub gewährt.
Auszug in der Quarantäne?
Wenn man bereits seine Wohnung gekündigt hat und ein Auszugdatum feststeht, man aber zu diesem Zeitraum an dem Coronavirus erkrankt, kann man weiterhin in der Wohnung bleiben, auch wenn diese bereits gekündigt ist.
Hierbei geht um Solidarität gegenüber der Mitmenschen, jemand der erkrankt sollte sich in Quarantäne begeben, damit man keine anderen Mitmenschen mit dem Virus infiziert. Daher kann der Mieter im Falle einer Quarantäneverordnung nicht vom Vermieter dazu gezwungen werden, aus der Wohnung auszuziehen.
Dies gilt allerdings nur so lange, bis man von der Erkrankung genesen ist, sobald die Quarantäne ausgelaufen ist, hat der Vermieter wieder das Recht den Mieter aus der Wohnung zu bitten.
Kündigungen zu Zeiten von Corona
Wer seinen Mietvertrag ohne Kündigungsfrist widerrufen will, benötigt zwei Voraussetzungen. Zunächst muss der Vermieter ein Unternehmer im Sinne des Gesetzes sein, dass bedeutet genauer gesagt, dass dieser mehrere Wohnungen vermieten muss.
Das Mindestmaß beträgt in diesem Fall zwei Wohnungen pro Vermieter. Hinzu kommt, dass der zu widerrufende Mietvertrag über ein Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde.
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Dies müsste sich also in diesem Fall entweder per Brief, per Email, per Telefonat oder Sonstigem vollzogen haben. Wenn diese beiden Eckpunkte gegeben sind, was zu Zeiten der Corona Pandemie häufiger mal vorkommt, ist es möglich den bereits abgeschlossenen Mietvertrag zu widerrufen.
Hierbei gibt es eine 14 tägige Frist, ohne eine Widerrufsbelehrung beträgt diese Frist sogar 12 Monate und 14 Tage.
Anders sieht es allerdings aus bei Mietern, welche ihre Wohnung bereits gekündigt haben, weil sie zum Beispiel gedacht haben, dass sie sich die Wohnung nicht mehr leisten können, allerdings doch noch für diese aufkommen können. Für diese Mieter ist ein Widerruf nicht möglich, da sie über keinerlei Widerrufsrecht verfügen.
Es sei denn sie haben einen sehr kulanten Mieter, der die Wohnung noch nicht weiter vermietet hat und zulässt, dass man die Wohnung zurück nimmt. In Zeiten der Pandemie gestaltet sich dies gar nicht mal so unrealistisch, da viele Vermieter Angst haben, dass sie aufgrund der schwierigen finanziellen Lage keine Nachmieter für ihr leerstehendes Objekt finden.
Anspruch auf Wohngeld
Wer seine Mieter allerdings nicht mehr zahlen kann sollte es zunächst in Betracht ziehen Wohngeld zu beantragen. In der Regel haben Menschen nach einer Kündigung, also wenn sie arbeitslos sind, oder wenn sie in Kurzarbeit geschickt wurden das Anrecht auf Wohngeld, sofern das Geld für ihre Miete nicht mehr ausreicht.
Allerdings müssen die Mieter hierbei nachweisen können, dass sie das Geld für die Miete nicht mehr selbstständig aufbringen können.
Die einfachste Methode hierbei ist es den Mietvertrag und eine Bescheinigung des gekürzten Lohnes beziehungsweise des nicht vorhandenen Lohnes einzureichen. Hierzu reicht meist bereits eine schriftliche Ausstellung des Arbeitgebers, dass der Lohn des Mitarbeiters aufgrund von beispielsweise Kurzarbeit gekürzt wurde.
Mietminderungen
In manchen Situationen haben die Mieter einen Anspruch auf eine Mietminderung. Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich, daher jetzt die Aufklärung wann eine Mietminderung gerechtfertigt ist und gefordert werden kann und wann nicht.
Wenn an dem gemieteten Objekt, Mängel bestehen, egal ob diese vom Vermieter stammen oder auch nicht, hat der Mieter auf Grundlage des Paragrafen 536 des bürgerlichen Gesetzbuches das Recht auf eine Mietminderung, so lange der Mangel den vertragsmäßigen Gebrauch erheblich beschränkt.
Diese Art der Mietminderung ist in der Pandemie von Corona definitiv einen Versuch wert, da Handwerker rar gesäht sind und jeder auf einmal aus diversen Gründen einen Handwerker engagiert.
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Aufgrund eines Einkommensverlust, kann der Mieter keine Mietminderung beantragen, dies kommt nur in Betracht, sofern der Vermieter das Mietobjekt nicht zur Verfügung stellen kann. Wer seine Miete nicht zahlen kann sollte statt einer Mietminderung lieber versuchen Wohngeld zu beantragen und sich auf diese Weise Unterstützung suchen.
Auch wenn der Nachbar im Mietshaus am Covid-19 Virus erkrankt ist, steht dem Mieter keine rechtmäßige Mietminderung zu. Dies stellt nämlich im Prinzip keinen Mangel des gemieteten Objektes dar und der Mieter kann keinen Einfluss darauf nehmen, ob sich seine Untermieter mit dem Virus infizieren.
Auch wenn die Kinderspielplätze wegen zu hoher Infektionsgefahr geschlossen sind, hat der Mieter kein Anrecht auf eine Mietminderung, dies ist nämlich je nach Mietvertrag und Gesetzes Lage wenn überhaupt lediglich ein unerheblicher Mangel.
Insgesamt ist die Corona Pandemie eine schwere Zeit für alle von uns, sowohl für Mieter als auch für Vermieter. Denn an der Stelle, an welcher die Mieter ihre Miete nicht bezahlen können, weil sie zu wenig Geld haben, bleibt auch dem Vermieter sein Geld aus, welcher auch Kosten und Rechnungen zu tragen hat.
Es ist eine schwierige Situation und man sollte sich gut darüber informieren, welche Rechte und Möglichkeiten man hat, zum Beispiel durch Wohngeld, etc. Zudem ist es ratsam sich mit seinem Vermieter auseinander zusetzen und ein gutes Verhältnis zu diesem zu pflegen.
Denn dieser kann die schwierige Situation wahrscheinlich selbst nachvollziehen und ist etwas einsichtiger mit seinen Mietern. Rechtzeitige Ankündigungen und offene, ehrliche Konversationen sind zu solchen Zeiten das A und O.