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  • 08. Oktober 2017

Vor Gericht: Wer ist verantwortlich für den Energieausweis?

Ein fehlender Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung kann mit bis zu 15.000,- Euro unter Strafe gestellt werden.


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Grundsätzliches zum Energieausweis

Der Energieausweis, ist bereits seit dem Jahr 2009, ein Dokument, das verpflichtend vorgelegt werden muss. Dieser Energieausweis beschreibt die vorhandene Energieeffizienz eines Haushaltes. Also, ob der Haushalt den Normen des Gesetzgebers in Bezug auf den maximal erlaubten Energieverbrauch Folge leistet. Ausgenommen von dieser Regelungen, sind Haushalte welche die 50 Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten oder denkmalgeschützte Gebäude. Fakt ist das der Energieausweis, oder auch Energiepass, wie er genannt wird, von bis zu 75 % aller Vermieter oder Verkäufer einer Immobilie, nicht vorgelegt wird. Seit dem 1. Mai 2017 hat der Bund nun veranlasst, das im Fall das ein solcher Energieausweis bei einem Immobilienverkauf nicht vorgelegt wird, mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 15.000 Euro geahndet wird.

Was muss auf dem Energieausweis dargestellt werden?

Aufgrund der Tatsache das keine fix kalkulierbaren Rückschlüsse, aufgrund des in Deutschland und Österreich herrschenden Normklimas und der Normnutzung möglich sind, werden nur Daten angegeben, welche vom Gesetzgeber, als nachvollziehbar angesehen werden. Also Werte die aufgrund des Nutzerverhaltens und des Standortes, als der Norm entsprechend angesehen werden. Im Bedarfsfall, welcher vom Käufer in Auftrag gegeben werden muss, kann eine verlässlichere Primär-und Energiebedarfskalkulation >angestellt werden. 

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Der Energiebedarf als Grundlagenbemessung

Energieausweise sind auch bei Gebäuden zu erstellen, deren Baugenehmigung vor dem 1. November 1977 erteilt wurde und daher nicht die Wärmeschutzverordnung vom selben Datum tragen. Auch hierbei, dient eine Grundlagenbemessung des Energiebedarfes. Hierbei sind vor allem die wesentlichen Ergebnisse, welche imParagrafen 3 und 4 EneV angegebenen sind, zu berücksichtigen. Außerdem sind weitere Angaben zu leisten, sofern diese nicht freiwillig, vorgenommen werden.

Wer muss den Energieausweis bei einem Immobilienverkauf vorlegen?

Grundsätzlich sind all jene Personen, Privatverkäufer einer Immobilie oder eben auch Immobilienbürosverpflichtet, den Energieausweis bereits vor dem Kauf einer Immobilie, vorzulegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dieser Immobilie um eine Wohnung oder ein Haus handelt. Dieser Energieausweis wird nach der Errichtung, einer Änderung oder einer Erweiterung eines Gebäudes von der „Der Deutschen Energie Agentur“ kurz „dena“, nach einer Antragserstellung des Auftraggebers, ausgestellt. 

Wann muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Der Energieausweis muss jedem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstückes, einer Wohnungsfläche aber auch eines Teileigentums unverzüglich vorgelegt werden, und nicht erst wenn der Kauf zustande gekommen ist. Wobei der genaue Wortlaut im § 16 Abs. 2 EneV nachgelesen werden kann.

Im Fall eines sogenannten „Mischgebäudes“

Sollte ein Gebäude aus einem einem Wohn-und Nichtwohngebäude bestehen, kann es vom Gesetzgeber verlangt werden, das nur der zu bewohnende Teil einen Energieausweis nach oben genannten Paragraphen, besitzen muss.

Wer sind die Ausstellungsberechtigen?

Grundlegend sind folgende Hochschulabsolventen im jeweiligen Bundesland zuständig:

.) Architekten

.) Hochbauingenieure

.) Bauingenieure

.) Technische Gebäudehausrichterfirmen

.) Physiker

.) Bauphysiker

.) Maschinenbautechniker

.) Elektrotechniker

.) Innenarchitekten

aber auch Handwerksmeister.

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