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Besserer Schutz vor Abmahnungen für Makler durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“

Viele Makler werden sich über diese Neuerung freuen: Das „Abmahngesetz“ ist in Kraft getreten und sorgt dafür, dass nun bei zu Unrecht erfolgten Abmahnung Gegenansprüche geltend gemacht werden können. Lesen Sie hier die Details.


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Das finden Sie hier:

   Wann ist eine Abmahnung künftig als missbräuchlich einzustufen?  mehr >>
   Deckelung der Vertragsstrafe  mehr >>
Wie ist das mit der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler?     mehr >>

Makler waren bislang, auf Grund fehlerhafter Angaben zur Provision oder wegen der Widerrufsbelehrung, von Abmahnungen gepeinigt. Besonders beliebt: Fehler im Impressum auf den Webseiten der Makler.

So verdienten zahlreiche professionelle Abmahner ihr Geld damit, nach kleinen, dort vorhandenen, Schwachstellen zu suchen. Daraufhin werden, klassischerweise, eine Unterlassungserklärung sowie eine hohe Vertragsstrafe und die Erstattung der Anwaltskosten gefordert. Dem soll nun das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ einen Riegel vorschieben. 

Durch dieses Gesetz wurde das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ abgeändert. Es wurde am 01.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und es ist auch, zu großen Teilen, zu diesem Stichtag in Kraft getreten. Zweck der Neuerung war es, laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), dafür zu sorgen, dass sich der Missbrauch kostenpflichtiger, wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen nicht mehr lohnt und dadurch diesem Geschäftsmodell die Grundlage entzogen wird. 

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Wann ist eine Abmahnung künftig als missbräuchlich einzustufen?

So stellt sich zunächst die Frage wann eine Abmahnung missbräuchlich ist. Dies wird bereits dann vermutet, wenn Mitbewerber „eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen“. Dieses Vorgehen wird auch „Serienabmahnungen“ genannt. Ferner dürfen die geforderte oder vereinbarte Vertragsstrafe sowie die Höhe des Streitwerts nicht „unangemessen“ oder „überhöht“ sein.

In der Vergangenheit waren den Maklern insbesondere die Abmahnungen ein Dorn im Auge, bei denen kleine Fehler, wie zum Beispiel das nennen der Aufsichtsbehörde, in das Visier der professionellen Abmahner geraten sind. Daher setzt auch der Gesetzgeber direkt bei solchen Bagatellverstößen an.

Künftig können Mitbewerber keine Kostenerstattung mehr für Abmahnungen, wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen oder einem gewerblichen Verein mit weniger als 250 Mitarbeitern verlangen.

Außerdem haben Abmahner bei Internetverstößen in Zukunft nicht mehr die Wahl des Gerichtsstands. Das soll dazu beitragen, sich leichter gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren zu können. Wird ein Makler zu Unrecht abgemahnt, hat er künftig die Möglichkeit einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts geltend zu machen.

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Ferner soll es für den Abgemahnten leichter werden missbräuchliche Abmahnungen vereinfacht darzulegen. Auch in Zukunft bleibt jedoch der Ersatz der Abmahnkosten, bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet, die Impressumspflicht, der Angabe einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder wegen Datenschutzverstößen, ausgeschlossen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung neu geregelt wurde. Erfolgt die Abgabe einer Unterlassungserklärung zum ersten Mal und beschäftigt der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter, kann ein Mitbewerber keine Vertragsstrafe einfordern. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass qualifizierte Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkkammern und Gewerkschaften weiterhin bereits bei der ersten  nterlassungsverpflichtung dazu berechtigt sind eine Vertragsstrafe zu fordern.

Deckelung der Vertragsstrafe

Beschäftigt eine Firma weniger als 100 Mitarbeiter ist die Vertragsstrafe bei unerheblichen Fällen, nun auf maximal 1.000€ gedeckelt.

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