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Internetangaben helfen zum gültigen Vertragsabschluss
Als Makler ist es ratsam, die Provisionspflicht und die Höhe der eigenen Courtage bereits deutlich auf der eigenen Internetseite auszuweisen.
Macht der Kunde aufgrund dieser Angaben nämlich bei der Kontaktaufnahme einen Termin bei Ihnen, so steht ein Angebot für den Abschluss eines Maklervertrages. Für dieses Angebot reicht bereits die Kontaktaufnahme und das Bitten um einen Termin bei Ihnen.
Bei Abschluss des Vertrages muss der Kunde ausführlich zum Widerrufsrecht belehrt werden. Dazu gehört auch, ihn darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht gänzlich erlischt. Hierzu gehört auch, dass der Kunde darüber belehrt werden muss, dass er das Widerrufsrecht auch nach Zustimmung zum Leistungsbeginn durchaus noch ausüben kann.
Diese Tatsache zu verschweigen ist eine der Gründe, warum ein Vertragsabschluss ungültig wird. Welche Folgen eine Erklärung des Widerrufs hat, gehört ebenfalls ausführlich mit dem Kunden besprochen. Ein großer Fehler in der Aufklärung über das Widerrufsrecht ist es, den Anschein zu erwecken, dass der Kunde auf dieses Recht verzichten könnte.
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Ein solcher Fehler macht den Vertrag mit sofortiger Wirkung unwirksam, sodass der Makler gänzlich auf seine erarbeitete Provision im Ernstfall verzichten muss. Es ist also von großer Bedeutung den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er auf dieses Recht nicht verzichten kann.
Das Oberlandesgericht hat eindeutig entschieden
Das Oberlandesgericht hat einen Fall verhandelt in dem ein Makler geklagt hat. Er inserierte auf seiner Internetseite ein Objekt mit dem Zusatz „Käuferprovision“ und gab eine Höhe von 3,57 Prozent des Kaufpreises an.
Die beklagte Gegenseite in diesem Verfahren meldete sich per Mail beim Makler, gab die Referenznummer an und bat um einen Besichtigungstermin.
Der Makler übersandte den kaufwilligen Kunden Unterlagen samt einer Belehrung und weiter Angaben. In dieser Erklärung folgte ein Wortlaut aus dem hervorging, dass die kaufwilligen Kunden wissentlich auf ihr Widerrufsrecht verzichten würden damit der Makler somit früher mit seiner Arbeit beginnen könne.
In diesem Fall widerriefen die Kunden allerdings den abgeschlossenen Maklervertrag mit sofortiger Wirkung, da sie mit dieser Klausel nicht einverstanden waren. Daraufhin erhob der Makler Klage gegen die ehemaligen Kunden, da er auf seine Maklerprovision bestand.
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Unwirksame Widerrufsbelehrung trifft auf wirksamen Maklervertrag
Das Oberlandesgericht hat in diesem Fall deutlich entschieden, dass der Makler keinerlei Anspruch auf die von ihm erhobene Provision hat. Es entstand zwar ein gültiger Maklervertrag, da die Kunden mit der Bitte um einen Besichtigungstermin ein Angebot erstellt hatten und der Makler durch die Annahme dieses Angebotes den Vertrag endgültig geschlossen hat, jedoch haben die Kunden ihren Vertrag wirksam widerrufen.
Diese Möglichkeit zum Widerruf kann vom Makler auf keinen Fall ausgeschlossen werden. Jegliche Vertragszusätze in dieser Hinsicht sind nichtig.
Das Inserat auf der Internetseite des Maklers war zwar richtig erstellt, da es sowohl den Zusatz der Käuferprovision, als auch die konkrete Höhe dieser Provision enthielt, jedoch hatte der Makler unrichtig belehrt. Die Kunden konnten den Vertrag also trotz des gültigen Abschlusses widerrufen.
In der Belehrung hat der Makler den schwerwiegenden Fehler begangen, dass der Anschein erweckt wurde, die Kunden hätten auf ihr Widerrufsrecht verzichtet. Dies wurde vom Oberlandesgericht als Grund angewiesen, aufgrund dessen der Makler keinerlei Recht auf seine Provision hat.
Lediglich bei vollständiger Leistungserbringung erlischt das Recht auf Widerruf. Ein weiter Zusatz ist im BGB allerdings nicht vorgesehen, sodass die Maklerverträge keinerlei Zusätze dieser Art enthalten dürfen.