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  • 28. Januar 2021

Aktuelle Urteile zur Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist für Verwalter und Verwalterinnen ein außerordentlich wichtiger Termin. Doch dazu gibt es regelmäßig Rechtsprechung über die es sich zu informieren gilt.


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bekannt durch:

Das finden Sie hier:

   Begrenzung des Rederechts  mehr >>
   Eigentümerversammlung auf dem Spielplatz  mehr >>
   Verlassen einer laufenden Eigentümerversammlung  mehr >>
Das gibt es bei der Eigentümergemeinschaft außerdem zu beachten:     mehr >>

Gerade in diesem Jahr gingen bezüglich Eigentümerversammlungen pandemiebedingt, viele Fragestellungen einher. Ob Eigentümerversammlungen trotz Corona erlaubt sind, wird durch die „Corona – Verordnungen“ geregelt.

Begrenzung des Rederechts – LG Frankfurt, Urteil vom 07.06.2018, Az. 2 – 13 S 88/17

Besonders wichtig bei einer Eigentümerversammlung ist es, dass die Mitglieder ihre Interessen dort frei und uneingeschränkt vertreten dürfen.

Brisant war daher der vor dem Landgericht Frankfurt diskutierte Fall. Dort hatte sich ein  Eigentümer beschwert, weil die Debatte über Sanierungsmaßnahmen bei einer zweiten Versammlung zum Thema einfach für beendet erklärt wurde, obwohl er noch Argumente vorbringen wollte.

Der Richter des Landgerichts Frankfurt war jedoch der Meinung, dass hier zumindest eine abschließende Stellungnahme des Klägers zugelassen hätte werden müssen.

Das Rederecht dürfe ausschließlich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und darüber hinaus schonend  beschränkt werden.

Eigentümerversammlung auf dem Spielplatz – AG Wedding, Urteil vom 13.07.2020, Az. 9 C 214/20

Im Rahmen der Corona – Pandemie musste sich die Gesellschaft und somit auch die Gerichte vielfältigen Veränderungen und Fragestellungen stellen. So auch in Hinblick auf die sichere Abhaltung von Eigentümerversammlungen.

Insbesondere die Fragestellung, ob eine Versammlung in geschlossenen Räumen noch guten Gewissens abgehalten werden kann, trieb viele Verwalter und Verwalterinnen umher.

Ein Verwalter wollte das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich halten und entschied sich deshalb dafür, die Versammlung auf dem Spielplatz der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuhalten.

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Doch dies stieß nicht bei allen Mitgliedern auf Zustimmung, weil unter freiem Himmel „jedermann“ zuhören könne und daher die vorgeschriebene Nichtöffentlichkeit nicht eingehalten werden könne.

Das Amtsgericht Berlin – Wedding konnte dieser Argumentation jedoch nicht folgen und entschied, dass der Spielplatz den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Begründet wurde dies mit der speziellen Lage des Ortes, der die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft weitestgehend von Zuhörern schützt. Darüber hinaus hätte die Pandemie dafür gesorgt, dass eine Versammlung in einem geschlossenen Raum erst zu einem viel späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.

Verlassen einer laufenden Eigentümerversammlung AG Neumarkt / Oberpfalz, Urteil vom 20.08.2015, Az. 4 C 5 /14

Vorliegend fand eine Eigentümerversammlung statt, bei der einer von 125 Eigentümern die laufende Versammlung verlassen hatte.

Das hatte zur Folge, dass die Beschlussfähigkeit der Versammlung verloren ging. Das Amtsgericht Neumarkt / Oberpfalz urteilte daraufhin, dass es keine Treuepflicht gibt, die die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft dazu verpflichten kann, während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend zu bleiben.

Demnach dürfen  Eigentümer die Versammlung nach belieben verlassen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Beschlussfähigkeit gefährdet wird oder verloren geht.

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