Das Oberlandesgericht Dresden beschäftigte sich in diesem Fall mit der Frage, ob eine beschönigende Beschreibung in einem Maklerexposé automatisch zu einer vertraglichen Abrede wird, auf die sich der Käufer der Immobilie im Nachgang berufen kann.
Das Oberlandesgericht Dresden beschäftigte sich in diesem Fall mit der Frage, ob eine beschönigende Beschreibung in einem Maklerexposé automatisch zu einer vertraglichen Abrede wird, auf die sich der Käufer der Immobilie im Nachgang berufen kann.